Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und Regreß.

tm ist mithin nicht das Versprechen, das Interesse zuleisten. Der Trassant hastet wegen des wirklichen Inter-esse nicht nur nicht aus dem Wechsel, sondern gar nicht,

der Negrcßsumme certv loco, und vielleicht legt darauf das rö-mische Recht Gewicht) auch aus den Fall, daß der Wechselgeber mitder Zahlung der Negreßsumme in mors gekommen ist, und essich nun fragt, wie weit gegen ihn daS Interesse geltend ge-macht werden darf, aber sie paßt gar nicht auf den Fall, daß derB. von T. stipulirt hat Lpliosi clecein 6ari, und von A. sti-pulirt hat clocem clari, 8i 1. üpliesi «leeem nou Oeüerit, daswäre aber der mit der Tratte zu vergleichende Fall. In diesemFall kann nach römischem Recht nur geantwortet werden: DerB. hat, wenn T. nicht^zahlt, von A. ex stijiulatu zu fordern«lecem, und nur wenn er mit diesen clecem in inora kommt,kann die Frage aufgeworfen werden: an et lueri ralio Imkea-tur? Einert scheint zu dem Hereinziehen der erwähnten Stelledurch die Auffassung von dem Wechselvertrag veranlaßt zu seyn:Der Trassant verspreche, daß er zahlen werde am bestimmtenOrte durch den Trassaten. Allein dieses Versprechen ist nichtdasselbe mit dem Versprechen, daß er am bestimmten Orte zah-len werde, und diesen Fall hat das römische Recht vor Augen.Das letztere Versprechen, wie es im Titel 6s so c^ioä csrloloeo und bei einem eigenen Wechsel, der nicht aus eine bestimmtePerson domicilirt ist, vorkommt, versetzt durch die Nichtzahlungden Versprechenden in mora. Allein bei den Tratten (abgese-hen von solchen, die der Trassant aus sich selbst gezogen, denndas sind eigene Wechsel) liegt im Begriff des Rechtsinstitutes,daß der Trassant eben nicht selber an dem bestimmten Ort zah-len will, sondern daß der Trassat, also eine von dem Trassantenverschiedene Person, die Zahlung machen soll, und daher kanndie Nichtzahlung von Seiten des Trassaten oder Acceptanten nichteine mora des Trassanten, sondern nur den Eintritt der Bedin-gung, unter welcher sein Versprechen gegeben ist, begründen.Denn sein Versprechen, daß der Trassat zahlen werde, kann garnicht anders aufgefaßt werden, als daß er, wenn der Trassatnicht zahle, das Interesse, oder etwas Anderes leisten wolle.