Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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K. 213. Inhalt des Bcgebungsvcrtragcs. 200

ncrs das wirkliche Interesse aus der Mora gegen ihn ver-folgt werden kann Der Regreß geht also nicht aufdas wirkliche Interesse Das Versprechen des Trassan-

8) Es haftet jeder Wechselschuldner für das wirkliche In-teresse wegen seiner Mora. Also der Acceptant, weil er dieWechsclsumme nicht zahlt, welche er aus dem Accept der Tratteschuldet. Also der Trassant, weil er die Regreßsumme nicht zahlt,welche er aus der Tratte und dem Protest schuldet. Es ist aberkein Grund, anzunehmen, daß der Trassant auch dann das wirk-liche Interesse zu leisten verpflichtet sey, wenn der Trassat nichtzahlen will, oder der Acceptant in Mora kommt, denn für dieseFälle hat er ja eben das Wechselversprechen gegeben, und diesesist kein Versprechen, das wirkliche Interesse zu leisten. Die Ver-pflichtung des Trassanten aus der eigenen Mora und bei derfremden Mora ist von Einert bei der Vergleichung des römischenRechts nicht gehörig unterschieden. Vgl. die folgende Note.

9) Mit diesem Resultat ist auch Einert W.N. 8- 56. S.283 287. einverstanden, aber aus zu bestrcitenden Gründen.Er meint zunächst, die Verbindlichkeit, das wirkliche Interessezu leisten, würde aus der Anwendung der I-. 2. §. 8. v. eoHliocl certo loco (13. 4.) sich ergeben, aber es kämen beimWechselgcschäft andere Verhältnisse in Betracht, welche diese An-wendung ausschließen. Allein die erwähnte 2. §. 8. leidethier gar keine Anwendung, weil wir einen andern Fall bespre-chen, als den sie hat. Die erwähnte Stelle hat den Fall, daßder promissor in mora gekommen ist, indem er sich am Zah-lungsort nicht eingefunden hat, und daß also nun aus seinermora die arllitraria activ gegen ihn auf das Interesse (die>,lilita8) angestellt wird (vgl. 1^. 1. D. 2. pr. §. 1. §. 8. o.eoll.), und für diesen Fall wird nun gesagt: et lucri llallen-ilam rationom. Die Stelle paßt also nur auf den Fall und dieFrage, daß der Acceptant mit der Zahlung der Wechselsummein mora gekommen ist, und man nun fragt, wie weit gegen ihndas Interesse geltend gemacht werden darf, und vielleicht (ichsage vielleicht, denn der Wechsclgeber verspricht nicht die Zahlung

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