Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Protest und Regreß.

nicht ein und dasselbe Recht jedes weiteren Wechselnehmers.Dieß wird bestätigt durch alle Wechselordnungen, dennkeine verlangt, wenn überhaupt eine Valutabezeichnung,eine so genaue, daß aus derselben das Quantum des Ne-greßanspruches bestimmt werden könnte. Das Versprechenkann ferner so aufgefaßt werden.

4. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nicht-zahlung des Trassaten das Interesse leisten werde.Allein es ist nicht das wirkliche Interesse des Wechselneh-mers, was durch die Wechselklagc gegen den Trassantenverfolgt wird. Denn das Interesse im Fall der Nicht-zahlung des Trassaten ist unter verschiedenen Umständenein verschiedenes, der Regrcßanspruch aber unter allendiesen verschiedenen Umständen ein und derselbe. Er istnach allen Wechselordnungen begründet lediglich durch dieThatsache der Nichtzahlung, nicht erst durch den Nachweisdes Interesse in Gemäßhcit noch anderweitiger Thatsachen.Das Regreßrecht ist ein Recht aus dem Wechsel unddem Protest, nicht aus noch anderweitigen Thatsachen,welche aus diesen nicht erhellen. Der schlagendste Beweisist: da das Regreßrecht auch bei gänzlich mangelndem In-teresse besteht, also unabhängig vom Interesse ist, so kannder Gegenstand des Rechtes sich nicht nach der Größe deswirklichen Interesse bestimmen^). Diesem Allen wider-spricht es nicht, daß bei einer Mora des Wechselschuld-

7) Der Mandatar zum Jncasso hat gar kein Interesse ander Zahlung oder Nichtzahlung, aber aus dem Wechsel hater den Regreß. Man denke ihn nun gar als Jndossatar, gegenwelchen der Trassant dieselbe Verpflichtung wie gegen seinen un-mittelbaren Wechselnehmer hat, so ist die Sache noch klarer.Die Einrede dcö mangelnden Interesse würde eine Einrede ausdem unterliegenden Verhältniß seyn.