§. 213. Inhalt des Begebungövertrages. 207
wörtlich so ausgesprochen, muß durch Auslegung so be-stimmt werden, daß es ein mögliches ist. Es kann nunentweder so verstanden werden.
2. Der Trassant verspricht, daß er dafür sorgenwerde, daß der Trassat zahle. So kann es verstandenwerden ^). So ist es aber nicht zu verstehen. Denn derTrassant ist von der Haftung durch den Umstand nichtfrei, daß er es an dieser Sorge (durch Avis und Deckung)auch nicht im Geringsten hat fehlen lasten. Seine Ver-pflichtung würde dann durch eigene Unterlassungshandlun-gen bedingt seyn, was entschieden nicht der Fall ist. DasVersprechen des Trassanten muß daher dahin verstandenwerden, daß er für den Fall der Nichtzahlungdes Trassaten etwas leisten wolle. Und zwarkann dieses nur eine Geldzahlung seyn, weil einWechselversprechen wesentlich ein Geldversprcchen ist. Die-ses Versprechen kann so aufgefaßt werden.
3. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nicht-zahlung des Trassaten dieValuta restituiren wolle.So ist es aber nicht aufzufassen. Denn der Inhalt desWechselversprcchens ist unabhängig von der dem Begc-bungsvertrage unterliegenden Valuta, weil das Recht ausdem Wechsel aus dem Wechsel erhellen muß. Das Rechtaus andern Thatsachen, namentlich also aus der Valuta,wäre kein Recht aus dem Wechsel und dem Protest, und
6) Vgl. I.. 50. xr. O. äs V. 0. (45. 1). I.. 65. O. äslläejussoribus (46.1.). 8icut reus xrincichalis r>ou alias, c^uainst äs sua xersona xromitlat, obliZatur: ita Läejussorss uonalias leueutur, Huain si ss <^uiä äaMros vel lacturos pro-inittaot; uain reum zirillcipalsln äaturum vel lacturum ali-Huiä ki-ustra xromittunt, <^uia kactum alieuum inutilitsr z>ro-Utitlilui-.