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Der Protest und Regreß.
Act der Zahlung der Wechselsumme ist es allein abgese-hen, und rechtlich gilt die Zahlung auch nur als eineZahlung des Trassaten an den Empfänger, d. h. es gehtdas Eigenthum an dem gezahlten Gelve direct von demTrassaten auf den Empfänger über Diese Auffassung,welche in der Zahlung des Trassaten die Erfüllung desWechselversprechens des Trassanten findet, und die Zah-lung des Trassaten für eine Zahlung des Trassanten er-klärt, was sie offenbar nur rechtlich ist, übersieht, daß dieRegrcßklage nie auf die Wechselsumme geht^), und ziehtdas unterliegende Valutenverhältniß, nämlich den rechtli-chen Effect der Zahlung der Wechselfumme für das Ver-hältniß zwischen dem Trassanten und Wechselnehmer her-bei, um den Inhalt des Wechselversprechens des Tras-santen zu bestimmen. Allein dieser Inhalt ist unabhängigvon dem Valutenverhältniß.
Eine andere Auffassung ist diese. III. Der Trassantverspricht, daß der Trassat dort zahlen werde.Wie ist dieß genauer zu verstehen?
1. Dieses Versprechen kann nicht als ein directcsaufgefaßt werden. Der Trassant kann das Zahlen desTrassaten als solches nicht versprechen, weil es nichtseine, sondern eine fremde Handlung ist ^). Die Wcch-selklage gegen den Trassanten kann nicht darauf gehen,daß der Trassat zahlen solle. Das Wechselversprechcn,wenn auch vorläufig als ein directes gedacht, oder selbst
3) Pgl. oben tz. 187.
4) Der Regreß aus einer in spanischen Piastern zahlbarenTratte geht nicht auch auf spanische Piaster.
5) Vergl. die ganze b,. 38. O. lle V. 0. (45. 1), zunächst1^.38. p>r. §. 1.2. lVemo sulem alisuum tactiim ^romittvncloobligatur, . . . seä «s obligat.