§. 213. Inhalt des Begcbungsvcrtrages. 205
verspricht, daß er dort zahlen werde durch denTrassaten *). Bei dieser Auffassung geht die Regreß-klage, welche auf eine eigene Zahlung des Trassanten ge-richtet ist, nicht auf Erfüllung des Versprechens, sondernsie geht, indem sie auf der Nichterfüllung desselben be-ruht, auf das Interesse, gleichviel in welcher Art diesesgefordert werden darf, sei es als Restitution der Valuta,sei es enger, oder weiter, oder anders^). Allein dieseAuffassung ist unrichtig. Denn es ist klar, daß der fak-tische Act der Zahlung der Wcchselsumme vom Trassatengeschehen soll. Bei der Wendung, der Trassant machediese Zahlung durch den Trassaten, kann unmöglich diefactische Zahlung der Wechsclsumme gemeint seyn, sondernnur die rechtliche Bedeutung eben dieser Zahlung, daß sienämlich rechtlich als eine von dem Trassanten an denWechselnehmer geleistete gelte. Allein auf den faktischen
1) So faßt das Versprechen des Trassanten Einert W.R.auf: Er sagt: die Zahlung ist die Leistung, die der Ausstellerzu bewerkstelligen unternimmt. S. 204. Der Aussteller gelobt,daß er den Wechsel beim Dritten (besser durch den Dritten)bezahlen wolle. S. 204. Die Zahlung einer Tratte ist des Aus-stellers Handlung, welche er nicht persönlich verrichten kann, son-dern durch einen Andern gewähren muß S.205. Wenn manunter Zahlen weiter nichts als den körperlichen Act des Geld-gebens versteht, zahlt der Aussteller so wenig den eigenen domi-cilirtcn Wechsel, als die Tratte S. 205., aber mit Recht kannman sagen: der Aussteller sei den Interessenten des Wechselsgegenüber der Zahler des Wechsels. S. 206.
2) Nach Einert kann nicht das wirkliche Interesse verlangtwerden, vgl. unten Note 9, was richtig ist, wohl aber die Wech-selsumme (S. 287.288.), waS wohl nicht so wörtlich zu verste-hen ist, da nur auf den Werth der Wechselsumme der Regreßgeht. Vergl. oben den Text dieses tz. sub III. 5.