Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und Regreß.

selvertrag. Danach kann der Trassant die vollständig aus-gestellte Tratte, bevor sie gegeben und genommen ist, durch-streichen und sonst zerstören, es ist das keine Verletzungeines Wechselvcrtragcs. Das Geben und Nehmen mußin der Absicht geschehen, den Wcchsclvcrtrag zu begründen.Diese Absicht bedarf aber nicht des Beweises. DasGeben und Nehmen bedarf auch nicht des Beweises, esgenügt das Haben der Tratte. Der Trassant hataber gegen den Trattennchmer den Beweis frei, daßjene Absicht, oder das Geben und Nehmen fehle, es istder Beweis, daß mit ihm der Wcchsclvcrtrag, aus wel-chem er fordere, nicht geschlossen worden sei.

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Inhalt des Bcgebungsvcrtrages.

Das Wechsclversprechen geht auf dieRegrcßsum m e,d. i. auf die Wechselsumme nach Cours. DieserSatz ist zu beweisen. Der Inhalt des Wechselversprechcnskann zunächst so aufgefaßt werden. Der Trassant ver-spricht die Zahlung an einem andern Ort.Dieß ist aber unklar. Es kann genauer so verstandenwerden.

I. Der Trassant verspricht, daß er dort zahlenwerde. Bei dieser Auffassung ist aber der Trassat, wel-chen Wechselgeber und Wechselnehmer im Auge haben, au-ßer Acht gelassen. Sie wäre richtig für einen eigenenWechsel, ist es aber nicht für eine Tratte. Der Trassanthat den Wechsel nicht gezahlt, wenn der Trassat ihn zahlt,er wäre also dann mit der Erfüllung seines Versprechensnoch in Rückstand, während er doch nach allen Wechsel-ordnungen gerade für diesen Fall von aller Haftung frei ist.

Eine andere Auffassung ist die. II. Der Trassant