§. 212. Form des Begebungsvertrages. 203
lange 0) die Aufnahme des förmlichen Protestes nicht noth-wendig ist, seine Rechte sichern^), und spart durch dieAufschiebung der Ausfertigung des förmlichen Protestesmöglicherweise Kosten, und dem Trassanten den Nachtheil,daß seine Tratte unter Protest geht. Das Notiren hatnur dann Wirkung, wenn der Wechsel dem Trassatenganz eben so, wie zum Zweck einer sofortigen förmlichenProtesterhebung, also vom Notar präsentirt worden ist,daher ist eine einseitige Aufforderung des Wechselinha-bers an den Notar zur Notirung des Protestes wirkungs-los 2). Dem materiellen Protest folgt dann nach gesche-hener zweiter fruchtloser Protestation die Ausfertigungder förmlichen Protestationsurkunde, welche bis auf denTag der Notirung zurückvatirt werden darf.
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Form des BegebungSvertrages.
Das Wechselversprcchcn des Trassanten beruht auf ei-nem Wechsel, der Tratte, und einem Wechselvertrage, demBegebungsvertrage. Die Form des Wechselvertragcs istdas Geben und Nehmen des Wechsels, also hier derTratte. Der Act des Gebens und Nehmens ist ganzformlos. Die gegebene Tratte, nicht die verspro-chene, auch nicht die ausgestellte, begründet den Wech-
6) ParereXII. in Siegel corpus juiÜ8 cambinlis. Theil 2.
7) Z. B. wo das Datum des Acceptcö für den Verfalltagwichtig ist. St. Gallener W.O. von 1784. Tit. II. §. 3.
8) Dieses soll nach Pöhls W.R. Bd. 2. S. 497. die ge-wöhnliche Bedeutung deö Ausdrucks „Notircn des Wechselsoder des Protestes" seyn. Die Wechselordnungen der Note 2.bestätigen daS Gegentheil.
9) Frankfurter W.D. von 1739. Art. 14.