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Der Protest und Regreß.
tiren, die Annotation, des Protestes, oder, wie man auchsagt, des Wechsels, gesetzlich erlaubt^), obgleich die Zu-lässtgkeit desselben durch Particulargesetz oder Üsance nichtbedingt ist ^). Das Notiren ist eine Protestlevirung, aberohne Ausfertigung der förmlichen Protesturkunde, also einematerielle Protestation ^), es ist Aufnahme, aber nochnicht Ausfertigung des Protestes. Der Inhaber läßt durchdasselbe, falls der Bezogene nicht sofort gehörig accep-tiren oder zahlen will oder kann, einstweilen, d. h. so
stiris csmdialls S. 43. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.177. Frankfurter W.O. von 1739. Art. 14.
2) Von den Wechselgesetzen erwähnen des Notirens nur we-nige. Einige kurz und ohne den Begriff desselben anzugeben.Es gehören hieher die frankfurter W.O. von 1666. Art. 10.,die pfälzische W.O. Art. 22., die St. Gallener W.O. von1717. Art. 8. und 11. und von 1784. Tit. II. §.3. — Aus-führlicher ist die leipziger W.O. von 1682. 8. 25, und am aus-führlichsten die frankfurter W.O. von 1739. Art. 14. Vgl. un-ten Note 4. Über England s. Bender W.R. Bd. 2. S. 132.133.
3) A. M. ist Siegel Einleitung. Theil 2. 6ap. IV. §.31.I. k. und Bender W.R. Bd. 2. S. 133.
4) Vergl. oben Note 2. Nur die leipziger und die frank-furter W.O. sprechen ausführlicher, aber nicht weiter, als sogleichwird ausgezeichnet werden, von dem Begriff des Notirens. Die leip-ziger W.O. §. 25: „der Wechselinhaber, welchem Nachwartungzugemuthct wird, mag den Wechsel versiegelt einem Notar zu-stellen, oder auch den Notar ihn versiegeln lassen, und wiederzu sich nehmen. Ist (zufolge der zweiten Präsentation) Pro-test nöthig, so ist dieser unter dem Oato —, wo der versiegelteWechselbrief dem Notar übergeben worden, zu fertigen". Frank-furter W.O. Art. 14.: „Das Nvtiren ist vom Protestiren wei-ter nicht unterschieden, als daß das Protestationöinstrument nocheinige Zeit, und bis es der Requirent verlanget, vhnausgefer-tigt bleibt". Alles Übrige ist also wahrzunehmen.
5) Vgl. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 498. 499. Nro. 1. 2.