Z. 211. Notiren des Protestes.
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Der Protest enthält in der hergebrachten Form, aber un-nöthig, noch o. die s. g. Protestationsclausel. Diese istder Vorbehalt alles zuständigen Rechtes „wegen Kosten,Schaden, Interesse, und wie es sonst Namen haben mag,"auch wohl „gegen Jeden, den es angeht." Die Clauselist unnöthige Formalität. Denn es fehlt aller Grund,ein Aufgeben von Rechten in dem Aufnehmen des Pro-testes zu finden. 3. Die Nothwendigkeit des Prote-stes. Der Protest Mangel Zahlung ist die unerläßlicheForm für das Recht aus der Nichtzahlung^). DerProtest Mangel Annahme für das Recht aus der Nicht-acceptation. Alle andern Proteste sind nur Beweismittel,nicht auch Form, daher durch andere Beweismittel zu er-setzen. Hier ist es nur der Beweis, dort die Art desBeweises, ausschließlich der Protest, welcher das Recht giebt.
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Notiren des Protestes.
Notiren Z. Auf einigen Handelsplätzen ist das No-
werde die in einer bestimmten Zeit vorkommenden Wechsel nichthonorircn, auch kann ja zuweilen gar nicht präscntirt werden,also eine Diligcnz nicht beobachtet werden, z. B. wenn der Tras-sat abwesend oder todt ist. Man steht, die Diligcnz besteht dannnur darin, daß man einen Protest aufnehmen läßt. Auch wares vielleicht gar nicht diligent, daß der Wechselinhaber, der denTrassaten nicht traf, nicht wiederkam und von Neuem versuchte.Soll das dem Regreßrecht entgegenstehen? Und 2. ein Protest,welcher nur die Präsentation und nicht auch die Nichthonorirungbezeugt, wäre ganz unbrauchbar.
14h Der Protest ist Form. Also ein Regreß ohne Protest undenk-bar. Es ist nicht zuzugeben, daß, wie Eincrt W.R. S. 320 meint,eine Wechselregrcßklage ohne Protest statthaft sei. Vgl. unten 8- 220.
1H Siegel Einleitung. Theil 2. Oan- IV. 8- 31. DieAnmerkungen zur leipziger W.O. 8. 25. in Siegel coi^us