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Der Protest und Regreß.
(verpflichtungsunfähig oder nur wechselunfähig), oder zuzahlen (veräußerungsunfähig). Danach ist der Protest-fall ein dreifacher: Nichttreffcn, Weigerung, Un-fähigkeit. Der Protest Mangel Zahlung wie der Pro-test Mangel Annahme ist danach entweder ein Protest,welcher nicht bei der Person, sondern nur auf dem Platz,wo sie vergeblich gesucht worden, erhoben ist, also ein(bloßer) Platzprotest *), oder ein Weigcrungspro-test, oder ' ein Unfähigkeitsprotest. Der Protestbeweiset also die wirkliche (aber erfolglose), oder die un-mögliche, oder die nutzlose Präsentation, aber nicht alsZweck, sondern als Mittel für den Beweis der Nichtho-norirung. Es ist also unrichtig, wenn man sagt, derProtest solle den Beweis liefern nur der geschehenen Vor-zeigung ^), oder der Diligenz des Wechselinhabers ^).
") Protest in auch Protest in den Wind.
12) So Pöhls W.N. Bd. 1. S. 190. 8-201.
13) So Pöhls W.R. Bd. 2. S. 483. 500. 581. DanielsW.N. S. 270. 278. 283. 285. Einert W.R. S. 251. 252.Es ist nicht genau, wenn man sagt, daß der Protest deshalbaufgenommen werde, um zu beweisen, daß der Wechselinhabereine Diligenz beobachtet habe, aus deren Befolgung wcchselmäßigeZuständigkeiten beruhen, daß er zur rechten Zeit und am rechtenOrt die Präsentation zur Acceptation, zur Zahlung vorgenommenhabe. Denn für die Diligenz bedarf es keines Beweises, undihre Befolgung allein giebt nicht das Regreßrecht. Es kommtlediglich auf den Eintritt der Bedingung an: Nichtzahlung, Nicht-acccptation. Also diese, und keineswegs die Präsentation zurrechten Zeit und am rechten Ort soll bewiesen werden. Denn1. auf sie kommt nichts an, wenn die Nichtzahlung klar ist. Die-ses zeigt der Securitätsprotest, beim Concurs und beim Wech-sclarrest des Trassaten erhoben, und so bedarf es auch der Prä-sentation nicht, wenn der Trassat z. B. bekannt gemacht hat, er