§. 210. Der Protest.
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wenn eine Tratte mit Indossamenten präsentirt wordenist, eine Abschrift auch der Indossamente. Er enthält b.die Angabe, daß die Tratte nicht honorirt worden sei.Er giebt also den Thatumstand an, in welchem die Nicht-honorirung besteht ^), nicht aber nothwendig den Grund,das Warum, dieses Thatumstandcs "). Der Protest sollder Beweis seyn, daß die Bedingung des Regresses ein-getreten sei. Der Trassant (so auch der Indossant) stehtdafür ein, daß der Trassat zahle und daß er acceptire.Er haftet in dem einen Protestfall aus seinem Wechsel-versprechen, in dem andern Protestfall wegen des Ver-dachtes jenes Protestfalles. Der Wechselnehmer hat denTrassaten zu suchen, und die Zahlung und die Accepta-tion zu beantragen. Der Trassant (überhaupt der Wech-selgeber) steht also dafür ein, daß der Trassat zu treffensei, und daß der angetroffene Trassat die Zahlung macheund das Accept gebe. Danach scheint der Protestfall einzweifacher. Der Trassat ist entweder nicht zu treffen,oder er weigert, sei es die Zahlung, sei es das Ac-cept. Beiden Fällen stehen, weil nur die in ihnen lie-gende Thatsache, daß die Zahlung oder das Accept aus-bleibt, die relevante ist, zwei andere Fälle rechtlich gleich.Der eine seltene Fall, daß der Trassat sich nicht erklä-ren will, ob er bereit sei, zu acccptiren, zu zahlen;man kann ihn in den Fall der Weigerung einschließen.Ferner der Fall, daß der Trassat, sei es faetisch (sokrank), sei es rechtlich nicht fähig ist, zu acccptiren
10) Die Weigerung der Zahlung, die Weigerung der Aceep-tation, die Abwesenheit des Trassaten, den Concurs desselben u.s.w.
11) Also nicht nothwendig den Grund der Weigerung. Eswird oft ein unwahrer Grund angegeben, auö Delikatesse, z. B.eö fehle an Avis, statt es fehle an Deckung.