Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Der Protest und Regreß.

ein Vorbehalt, eine Protcstation, eine Reservation ^). DerBeweis ist es, welcher seine Form und seinen Inhalt be-stimmt 4). Der Act der Anfertigung des Protestes ist dieProtcstation. Man sagt: Protest erheben, einlegen, levi-ren, lichten, aufnehmen. 1. Die Form des Protestes ^).Der Protest ist entweder eine gerichtliche Urkunde, oderein Notariatsinstrument. Hiernach bestimmt sich seine Formvon selbst. Der Notariatsurkunde sind gemeinrechtlich^)zwei Zeugen wesentlich, diese sind nach Particularrechtenunnöthig, nach einigen überhaupt, nach andern dann,wenn der Notar ein ausschließlich privilegirtcr Wechselno-tar ist. Die Frage, wann und wo der Protest aufzuneh-men ist, beantwortet sich aus dem Inhalt des Protestes ^).Der Notar ist nur seinem Requirenten verantwortlich ^).2. Der Inhalt des Protestes ^). Der Protest enthält a.eine Abschrift (oder eine genaue Beschreibung) der Tratte,welche präsentirt und nicht honorirt worden ist, damit er-hellt, daß der Protest zu dieser Tratte gehört. Daher

Weigerung des Trassaten. Der Protest ist die bezeugte Wei-gerung des Trassaten.

3) Dieß ist eine gewöhnliche Meinung. Vgl. Pöhls W.N.Bd. 2. K.309. S. 483. Daniels W.R. S. 277. 278.

4) Formulare von Protesten: Bleib treu Handelüwissenschaft.8> 184. 185. Wender W.N. Bd. 2. im Anhang. Sonn-leithner W.N. 8- 510. 514. Schiebe S. 124 ff.

5) Wender W.R. Bd. 2. S. 99106. Treitschke En-cyclopädie. Bd. 2. S. 283297. Einert W.R. S. 276278.

6) Notariatsordnung von 1512. 8-3. 6.

7) Vgl. Bruder W.R. Bd. 2. S. 109 111. S. 126128. S. 139143. Liebe Entwurf S. 137. 138.

8) Vgl. rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 116. Note ». 3.

9) Pöhls W.R. Bd. 2. 8-316. Treitschke Encyclopädie.Bd. 2. S. 281283.