Z. 216. Natur des Begebungsvcrtragcs. Ausführung. 217
ihn 18. einen eigenthümlichen Vertrag, oder 19. ein Ver-sprechen der Einlösung, oder 20. einen Literalcontraetnennt; oder daß man den Wechsel 21. als ein Zahlungs-mittel bezeichnet; 22. ihn für Papiergeld erklärt, was erüberdieß nicht ist; oder daß man 23. das Recht des Wech-selnehmers ein dingliches Recht, oder daß man 24. denTrassanten (überhaupt den Wechsclgeber) einen Garantdes Wechsels nennt. Noch viel weniger ist die juristischeNatur des Wechsels und des Wechselvertrages 25. durch Be-zeichnungen gegeben, wie: der Wechsel sei ein Repräsentantdes klingenden Geldes, ein Cosmopolit, konventionellesPapiergeld, circulirendes Geld, eine Waare. Alle dieseMeinungen ziehen entweder das Valutaverhältniß, odergar den einseitigen Zweck, oder andere juristisch gar nichtrelevirende Verhältnisse herbei, um die rechtliche Natur desWechselvertrages zu bestimmen. Alle diese so sehr ver-schiedenen Verhältnisse können aber schon deshalb nicht be-stimmend seyn, weil der Wechselvertrag nach allen Wech-selordnungen und der kaufmännischen Ansicht durchweg alsein und derselbe Vertrag gedacht wird.
8. 216.
Natur des Begebungsvertrages. Ausführung.
Der Wechsclvertrag ist, wie bemerkt, ein Formver-trag. Andere Meinungen sind, wie angedeutet, folgende.1. Kauf^). Allein der Wechsel ohne Wechselvertrag istohne Werth, und einen Vertrag kann man nicht kaufen.Daß der Wechselvertrag durchweg ein Kauf seyn soll, zeigtaber, daß er durchweg als ein und derselbe Vertrag,gleichviel welches das unterliegende Valutaverhältniß seyn