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Der Protest und Regreß.
möge, behandelt werden soll ^). 2. 3. 4. 5. Miethe,
Tausch, Darlehn, Depositums. 6. Mandat.Der Wcchselvertrag ist nie ein Mandat. Eine Trattewird zuweilen vom Trassanten einem Andern übergeben,wie man es (aber gemeinrechtlich und nach den meistenWechselordnungen ganz verkehrt) nennt, in Vertan fs-commisston. Die Absicht ist dann, daß dieser Andere demTrassanten einen Wechselnehmer suche. Eine Tratte wirdauch zuweilen vom Trassanten einem Andern übergeben,lediglich in der Absicht, daß dieser die Zahlung erhebeund die eincassirte Summe sodann an den Trassantenausantworte, also lediglich zum Jncasso. Wenn jeneoder diese Absicht aus der Tratte erhellet, so erhellet zu-gleich, daß zwischen dem Trassanten und diesem Anderneben ein Mandat und kein Wechselvertrag, kein Bege-bungsvertrag, vorliegt, es erhellet, daß die Tratte gar-nicht zwischen diesen beiden begeben, nicht zwischen ihnenim technischen Sinn gegeben und genommen ist. Wenndie Absicht nicht erhellet, so hat der s. g. Verkaufskom-missionär, wie der Mandatar zum Jncasso, die Form desWechselvertrages für sich. 7. Innominatcontract ^).
2) Vgl. auch Daniels W.N. §. 38. S. 158—162. und
§. 49. S. 212 — 216. Treitschke Encyclopädie. Bd 1.
S. 154—158. 190- 196.
3) Über diese Gesichtspunkte, ohne bedeutende Auctoritäten,und welche sich von selbst erledigen, wenn man zugiebt, daß derBegebungsvertrag ein Summcnversprechen ohne Gegenverspre-chen ist, vgl. etwa Bender W.N. Bd. 1. S. 218. 219.
4) So Eichhorn Privatrecht. 8> 129. Es wird hier fürden Fall, daß der Wechselnehmer nicht vorweg den Werth (Va-luta) geleistet hat, um den Gesichtspunkt zu retten, behauptet:die Valuta müsse immer als berichtigt gelten. Es wird alsovon der Erfüllung oder singirten Erfüllung des Wechselschlusses