Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 216. Natur des Begebungövcrtrageö. Ausführung. 219

8. Cession^). 9. Jntercession. Der Begebungs-vertrag ist nicht eine Jntercession. Dieß erhellet am deut-lichsten, wenn man zunächst eine nicht acceptirte Trattedenkt. Bei einer solchen liegt eine Verbindlichkeit desTrassanten vor, aber es wird eine fremde Verbindlichkeit,welche eristirt oder existiren würde, nicht übernommen,anders ausgedrückt, durch die Verbindlichkeit wird wedervon einem Andern eine Verbindlichkeit, abgewandt, nochein Anderer von einer Verbindlichkeit befreiet, noch derVerbindlichkeit eines Andern beigetreten. Bei einer accep-tirtcn Tratte ist der Gesichtspunkt der Jntercession schein-barer, zumal wenn die Acceptation früher war, als dieBegebung, wie wenn die Prima acceptirt ist, bevor dieSecunda von der Hand gegeben wird. Allein der Be-gebungsvertrag ist derselbe Vertrag, es mag die Tratteacceptirt seyn und werden oder nicht, auch ist nur dasAccept früher,, nicht aber der Aeceptationsvertrag früherals der Begebungsvertrag. Daher kann man auch nichtsagen, der Trassant intcrcedire für die etwa künftig ent-stehende Verbindlichkeit des Trassaten als Acceptantcn.Denn der Trassant ist verpflichtet, auch wenn der Tras-sat nicht acceptirt. Die beschränkte Jntercessionsfähigkeitder Weiber ist daher ohne Einfluß auf ihre Befugniß,Tratten auszustellen und zu begeben. 10. Assecuranz^).

das Daseyn des Wechselvertrages abhängig gemacht. Überdießist der Gesichtspunkt für die Klagbarkeit, wie für den Inhaltdes Wechselvertrageö unfruchtbar.

5) Der Begebungsvertrag ist keine Ccssion (eS müßte eineCession von Rechten deS Trassanten an den Trassaten seyn). Eskann aber neben demselben eine solche vorkommen. Vgl. obenBd. 1. 8- 126. und besonders Hcise und Cropp Abhandlun-gen. Bd. 2. S. 361378.

6) DicseAnsicht hat, wie Maurenbrecher Lehrbuch. 1834.