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Der Protest und Regreß.
Diese Auffassung ist schon deshalb unrichtig, weil dasRegreßrecht des Wechselnehmers nicht durch ein wirklichesInteresse desselben an der Zahlung des Trassaten bedingtund bestimmt ist. 11. A ccessorisch er Vertrag.Manche nennen den Wechselvertrag dann, wenn die Trattezum Zweck der Bezahlung einer Schuld gegeben wird,einen acccssorischen Vertrag Allein der Wechsclvertragist unabhängig von den möglicherweise, also auch von denwirklich unterliegenden Valutenverhältniffen. Diejenigen,welche den Wechsclvertrag schlechtweg als einen accessori-schen auffassen^), können unter Wechselvertrag nur dieWcchselclausel in dem Sinn der Unterwerfung unter die pro-cessualische Wechselstrenge verstehen. Diese Unterwerfung istnatürlich stets accefsorisch, indem sie, als eine Verstärkung ei-ner Verbindlichkeit, natürlich eine Verbindlichkeit voraussetzt 'Z.12. Zahlung Das Richtige ist: Der Begcbungö-
§. 415. Note c. bemerkt, Hasse in seinem Kollegienheft aus-gesprochen: die Valuta mit der Provision sei die Prämie, derTrassant der Versicherer.
7) So Eichhorn Privatrecht. 8- 129.
8) z. B. Runde Privatrecht. eck. VIII. §. 224.
9) Vgl. Hei« 6 ckiss. §. 7. Note 15.
10) Einert (um zu beweisen, daß der trassirte Wechsel Pa-piergeld sei) behauptet, daß das Begeben einer Tratte Zah-lung sei (S. 51. 52. 53.), und bezeichnet die Tratte als einZahlungsmittel (S. 53. Z. 13. S.508. 531. zu Ende). Dasletztere ist nicht zu bcstreiten. In dem Geben und Nehmen ei-ner Tratte soll eine Zahlung liegen, und dennoch kein Vertrag?Er denkt bei der Behauptung der Zahlung nur den Fall, daßder Trassant Schuldner des Wechselnehmers ist, und bestimmtalso mit Berücksichtigung nur dieser einen Möglichkeit die juristischc Natur der Begebung im Allgemeinen. Er zieht also, umdie Natur des Wechselversprechens zu bestimmen, das unterste-