Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
221
Einzelbild herunterladen
 

8. 216. Natur des Bcgebungsvertrages. Ausführung. 221

vertrag als solcher ist nie eine Zahlung, sondern ein Smn-menvcrsprcchen ohne Gegcnversprechen. Durch ihn kannaber eine unterliegende olUissulio getilgt (novirt) seyn sol-len. 13. Anweisung mit hinzukommender Wechselstrenge.

gcnde Valutcnvcrhältniß herbei, und zwar nur eines von den vie-len, welche möglich sind. Statt Zahlung hieße es daher rich-tiger: Tilgung einer Schuld des Trassanten an den Wechselneh-mer. Man sieht, daß wir dadurch der Natur des Wechselver-sprechens, welches von der Art der Valuta unabhängig ist, nichtnäher gekommen sind. Wenn, zufällig, der Trassant Schuldnerdes Wechselnehmers ist, so liegt in der Begebung der Tratteentweder ein Versuch, die Zahlung zu bewerkstelligen, oder einewirkliche Zahlung durch ein Surrogat, dem Wechselnehmer wirdzahlungshalber oder an Zahlungö Statt die Tratte gegeben.Die Natur des Begebungsvertrages ist durch Zahlung und Zah-lungsmittel nicht erklärt. Denn damit ist nur die Frage beant-wortet, ob in dem Wechselgeben eine novatio der unterliegen-den obligatio liegt. Weder durch das Ja, noch durch das Neinist jene Natur bestimmt. Ebensowenig, wie die Cession, die An-weisung, die Delegation in ihrem Wesen durch die Richtigkeitoder Unrichtigkeit des Satzes: Anweisung, Cession, Delegationist keine Zahlung, oder ist Zahlung, bestimmt wird. Vgl. auchoben Bd. 1. §. 120. 124. 132. Wenn, wie Einert behaup-tet, das Wesen der Begebung einer Tratte in der Absicht, daßsie als Zahlung gelten solle, liegt, so würde die entgegenste-hende Absicht, jedenfalls wenn sie aus der Tratte bemerkt ist,das Wechselversprechcn aufheben. So zeigt sich, wie das Wcch-sclversprechen durch das Valutenvcrhältniß nicht nur bestimmt,sondern sogar in seiner Gültigkeit bedingt seyn würde. Über-dieß beschränkt Einert die Natur der Begebung, als einerwirk-lichen, sofortigen Zahlung" aufden Gebrauch des Wechselsim Waarenhandcl" (S. 51. Z. 13. S. 52. Z. 1. v. u.)und nennt ihn daher ein Papiergeld nur der Kaufleute.Soll denn die Tratte und die Begebung bei andern Verhältnis-sen und Personen anderer rechtlicher Natur seyn, und welcher?