Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Der Protest und Regreß.

Unter der letztem soll die process ualis che Wechselstrengeverstanden werden. Allein die Begebung einer Tratte un-terscheidet sich von der Begebung einer Anweisung durchdie Wechselstrenge im weitesten Sinn, nämlich schon durchdas Summenversprcchen, welches der Trassant, nicht aberder Assi'gnant, giebt und geben darf. Der Trassant haf-tet, im Fall der Nichtzahlung des Trassaten, dem Wech-selnehmer aus dem Wechsel, der Assi'gnant im Fallder Nichtzahlung des Assignaten dem Assignatar nur ausdem dem Eincassirungsmanvat unterliegenden VerhältnißDer Gesichtspunkt wird dann richtiger, wenn man unterder hinzukommenden Wechselstrenge die Wechselstrenge inihrem dreifachen Sinn, und jedenfalls die materielleWechselstrcnge versteht. Diese besteht in dem gültigen Wech-selversprechen, d. h. Summenversprcchen. So dieWcchselstrenge verstanden, ist die Tratte eine Anweisungmit hinzukommender Wcchselstrenge d. h. zunächst gül-tigem Summenversprechen, der Wechselvertrag ist aber nichteine Anweisung, sondern eben dieses Summenversprcchen.14. Verbindung mehrerer Verträge. Es ist oftdie Behauptung aufgestellt, daß der Begebungsvertrag,gleichviel welcher Vertrag er im Übrigen seyn möge, stetsauch einen Mandatsvertrag in sich schließe. Alleinder Wechselnehmer ist deshalb, weil er an der Sorge derEincassirung zu seinem Präjudiz sich versäumt, nicht einMandatar des Trassanten, sondern nur Gläubiger untereiner Bedingung. Aus dem Wcchselvertrag hat er ledig-lich Rechte, wenn gleich nur bedingte, aber keine Verbind-lichkeiten. Zu den Bedingungen gehört nach einigen Wech-

11) Vgl. oben Bd 1. §. 119. 124. 127.

12) Vgl. oben Bd. 1. §. 127.