§. 216. Natur des Begebungsvertrages. Ausführung. 223
sclordnungcn die Anzeige des Protestfalles, die s. g. Be-nachrichtigung. 15. Schenkungsvertrag. Der Be-gebungsvertrag als solcher ist nie ein Schenkungsvertrag.Er kann aber dazu dienen sollen, ein Schcnkungsverspre-chen zu erfüllen, oder auch selber eine Schenkung seynsollen, schenkungshalber geschloffen seyn ^). 16. Kein
Vertrag. ,/Das Wechselgcschäft ist nicht ein Vertrag,es beruht nicht auf Abkommen mit Individuen, sondernauf Zusage gegen ein Publicum, es besteht sofort mit demganzen Publicum" "). Diese Ansicht nimmt der Erörte-rung der Wechselverhältnissc allen festen Boden, weil sieallen Wechselordnungen widerstreitet. Sie übersieht dieRectawechsel, bei welchen der Wechselgelder nur seinem un-mittelbaren Wechselnehmer verspricht, und übersieht, daßein Vertrag auch durch Mittelspersonen geschlossen werdenkann. Sie giebt für die Fragen, welche am tiefsten ein-greifen, und deren Erörterung ^) ihre Unhalfbarkeit zeigt(Legitimation, falsche und verfälschte Wechsel, begcbungs-wivrig ausgefüllte Wechsel, abhanden gekommene Wechsel)keinen Anhalt, und ist in ihren Consequcnzen auch derkaufmännischen Ansicht nicht entsprechend^). 17. Aus-lobung^). 18. Eigenthümlicher Vertrag. Da-für haben Manche den Wechselvertrag erklärt, womit ge-
13) z.B. man findet eine Tratte auf seinem Weihnachtstisch.
14) So Ein er t. W.N. S. 260.
15) Die Erörterung dieser Fragen hat Einert unterlassen.
16) Auch ist nicht abzusehen, wenn Einert a. a. O. den-noch „Genehmigung des Wechsels in allen seinen Modifikationenund mit allen dabei vorkommenden Stimulationen bei jedem Neh-mer voraussetzt", warum denn eigentlich kein Vertrag soll an-genommen werden dürfen.
17) So Mittcrmaier. 6te Aufl. 8- 325.