Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und Regreß.

sagt seyn soll, daß sich im römischen Recht kein gleicheroder ähnlicher Vertrag findet ^). Die Natur des Wech-selvcrtragcs ist damit nicht erklärt. 19. Versprechender Einlösung. Das Wort Einlösung des Wechselsist für die Bestimmung der Natur des Wcchselvcrtragesgänzlich nichts sagend, denn es deutet nur auf die Zah-lung gegen den Wechsel, d. h. gegen Auslieferung desWechsels. Es sind also, wenn der Wechselvcrtrag nurals Einlösung des Wechsels characterisirt wird, alle Rechts-fragen unbeantwortet gelassen. Die Einlösung des Wech-sels bezeichnet in einem engern Sinn die Zahlung (derRegreßsumme) von Seiten des Trassanten oder Indossan-ten, wie die Zahlung in einem engern Sinn die Zahlung(der Wcchselsumme) von Seiten des Trassaten oder Ac-eeptanten bezeichnet "). In diesem engern Sinn dasWort Einlösung genommen, wäre nur gesagt: der Wcch-selvertrag des Trassanten enthalte ein Zahlungsverspre-chcn des Trassanten. 20. Liter alcontraet. Un-ser heutiges Recht kennt keinen Literalcontract, unter wel-chen der Wechselvertrag fiele. Will man den Wcchselver-trag einen Literalcontract deshalb nennen, weil ein Wcch-selversprcchcn ohne einen Wechsel nicht entstehen und auchnicht verfolgt werden kann, so hat man einen Ausdruck,um hierauf zu deuten. 21. Zahlungsmittel. DieTratte ist ein Zahlungsmittel, unbedenklich, aber damit istdie Natur des Begebungsvertragcs nicht bestimmt. ES

18) Wender. W.R. Bd. 1 . S. 221226. Pöhls. W.N.Bd. 1 . S. 129. i. f. 130; vgl. aber S. 164 166. 171.,wo es heißt: ein Kauf liege vor. Mittermaier. 6te Anst. K. 325.

19) Man fragt: Ist der Wechsel bezahlt worden, oder hater eingelöset werden müssen?