Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 216. Natur des Bcgcbnngsvertrages. Ausführung. 225

giebt noch viele Zahlungsmittel anderer Natur 22.Papiergeld. Der trassirte Wechsel ist das Papiergelvder Kaufleute"^). Allein soll mit dem Satz das aus-gesprochen seyn, daß der trassirte Wechsel kraft seiner ju-ristischen Natur das geeignetste Mittel ist, um Baarsen-dnngen und Baarzahlungen zu ersparen, so ist auf seinefaktische Bedeutung im Verkehr, die schon längstdahin erkannt worden ist, gedeutet worden, ohne daß je-doch die Eigenthümlichkeit derselben oder die juristische Na-tur der Wechselverhältnisse aus diesem Satz irgend zu er-sehen wäre. Denn auch noch manche andere Arten vonCreditpapieren sind in diesem Sinn, daß sie baare Geld-zahlungen und Geldsendungen sparen, ein Papiergeld, einRepräsentant des klingenden Geldes, aus dem Satz istaber nicht zu entnehmen, inwiefern der Wechsel es nochanders oder besser sei, als sie. Es ist also mit dem Satznichts gewonnen. Soll aber mit dem Satz auf die recht-liche Natur der Wechsclvcrhältnisse gedeutet werden, soist er entweder unrichtig oder unergiebig. Unrichtig, wenndie Meinung so zu verstehen ist, wie sie ausgesprochenist: der trassirte Wechsel ist Papiergeld unter den Kauf-

20) Vgl. oben Bd. 1. §. 112. Ko. I.

21) Dieser Satz ist es, auf welchen das Werk von Eincrtdas Wechsclrecht nach dem Bedürfniß des WechselgcschäfteS imneunzehnten Jahrhundert. Leipzig 1839. eine neue Theorie desWechselrechts zu bauen versucht. Dieser Satz (S. 51.), heißtes, sei bereits von Schmalz und von Wagner angedeutet,von jenem so: der Wechsel ist der papierne Repräsentant desklingenden Geldes, von diesem so: durch den Wechsel soll imHandelsverkehr ein an die Stelle des Geldes tretendes Zah-lungsmittel begründet werden (S. 32.), dieser Satz sei zu be-weisen und zu erörtern (S. 33).

Thöl'S Handelsrecht. 2r Bd.

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