Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Dcr Protest und Regreß.

leuten. Allein er ist ganz entschieden auch unter Kauf-leuten nicht Geld, also auch nicht Papiergeld. Denn esist unerhört, daß unter Kaufleuten der Gläubiger, welcherGeld zu fordern hat, sich wie Papiergeld so auch einenWechsel des Schuldners gefallen lassen muß. Soll diesesaber mit dem Satz nicht, sondern nur soviel mit demsel-ben gesagt seyn: der trassirte Wechsel stehe in manchenBeziehungen dem Papiergeld gleich, dann ist der Satz fürdas rechtliche Verhältniß unergiebig, weil diese Beziehun-gen aus demselben nicht zu ersehen sind. Der Satz istdann also nicht ein Nechtssatz, welcher Folgerungen, An-wendungen, ergiebt, sondern ein Satz, welcher nur aufeiner Begleichung beruht, und bald zutrifft, bald nichtzutrifft. Es fragt sich sogar, ob er regelmäßig zutrifft.Er kann mithin nicht alsGrundlage eines neuen Wcch-selrechtSsystcmcs " dienen. Denn jeder Rechtssatz des Wcch-selrechts, durch welchen dcr trassirte Wechsel dem Papier-geld gleichsteht, und dcr also für die Vcrglcichnng herbei-gezogen werden darf, der also den aufgestellten Satz be-weisen hilft, kann nicht aus eben diesem, sondern muß erstanderweitig als richtig bewiesen werden Wäre der

22) Auch kommt der Verfasser im Verlauf des Werkes nurselten auf den Gesichtspunkt des Papiergeldes zurück (die Resul-tate seiner Theorie, so wie die Begründung derselben sind nichtauf einem Platz zusammengestellt, auch ist nirgends ein festerBegriff von Papiergeld gegeben), und andrerseits zu Behaup-tungen, von welchen gerade die Vcrglcichung des Wechselver-sprechcns mit einem Papiergeld hätte abhalten sollen. Dennwenn das Accept und das Indossament als ein neues Papier-geld des Aeceptanten und des Indossanten gedacht wird, so liegtdie Behauptung Einerts, der Acceptant und ebenso der In-dossant sei ein Bürge des Trassanten, als unrichtig nahe.