Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 216. Natur des Bcgcbungsvcrtragcs. Ausführung. 227

aufgestellte Satz ein Rechtssatz, der einem System zurGrundlage dient, also ein Princip, so müßten einige Fra-gen, und wenn ein durchgreifendes Princip, alle Fragendes Wechselrechts durch dasselbe schon beantwortet seyn,man brauchte es nur anzuwenden, es ist aber nicht eineFrage aus demselben zu beantworten. Der Hauptgrundfür den Satz, daß der trassirte Wechsel Papiergelv sei,ist der, daß durch das Geben der Tratte von Seiten einesSchuldners an seinen Gläubiger die Schuld als bezahltgilt also als getilgt, novirt, gilt. Daß hieraus fürdie Natur des Wechsels und der Wechselbegebung nichtsfolgt, ist schon oben dargethan. Mit demselben Recht

kann man die Urkunde über eine jede oülixatio, durchwelche eine andere getilgt, novirt, wird, ein Papiergeldnennen 23. Dingliches Recht 2 °). 24. Garant-Garantie. Die Garantie ist gar nicht ein eigenthüm-liches Rechtsinstitut, sondern ein Ausdruck, der auf sehrverschiedene Rcchtsinstitute deutet ^).

23) Einert W.R. S. 51. 52. 53.

24) Oben Note 10.

25) Der Theorie EinertS ist bereits Liebe Entwurf S.3338. 43. mit bedeutenden Gründen entgegengetreten, nurist nicht zuzugeben, daß, auch abgesehen von den materiellenGründen zu den einzelnen Geldzahlungen, durch das Circulirendes Geldes gar kein Nechtsverhältniß unter denjenigen Perso-nen, durch deren Hände das Geld geht, entsteht. Vgl. obenBd. 1. 8- 55. Note 1.

26) So Einert W.R. S. 134.Das Recht des Inha-bers ist als ein mit dem Besitz des Papieres zusammenhängen-des dingliches Recht zu denken". Es soll dieß nicht nur beiWechseln auf Inhaber gelten, für die es aber auch nicht zuzuge-ben ist, sondern bei allen Wechseln.

27) Wenn man die Garantie für ein nicht angenommenes

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