228 Der Protest und Regreß.
§. 217.
Protest und Regreß Mangel Zahlung.
Das Wechsclversprochm des Begebungsvcrtragcs be-gründet den Wechselregreß für den Fall, daß die Zahlungder Tratte ausbleibt, und dafür der Beweis durch einenProtest Mangel Zahlung da ist Der Protest MangelZahlung wird erhoben, wenn die beauftragte Zahlungausbleibt, also wenn gar nicht gezahlt würd, oder nichttrassirtcrmaaßen gezahlt wird. Der rechtzeitige Protest lie-fert zugleich den Beweis, daß der Wechselnehmer nicht sel-ber das Ausbleiben der trassirten, präcisirten, Zahlung
Versprechen, eine römische Pollicitation, und dennoch für einenacccfsorischcn Vertrag erklärt, so ist das unvereinbar, und wennman sie dcfinirt als die Übernahme einer Verpflichtung gegenunbestimmte Personen, welche in einem gewissen Nechtövcrhältnißstehen, oder künftig in ein solches eintreten, ohne dieß „gewisse"näher zu bestimmen, so übersieht man, daß es keine Person giebt,die nicht in einem gewissen Rcchtsvcrhältniß stände, und daßeine Verpflichtung dadurch, daß sie gegen Personen, welche demVerpflichteten unbekannt sind (denn eine Verpflichtung gegen garnicht bestimmte Personen ist undenkbar), besteht, keinen eigenthüm-lichen Charactcr erhält. Wenn man ferner als eine solche Ga-rantie die sogenannte Wechselgarantic auffaßt, so ist nichtbcdacht,daß das Wechselversprechcn sehr häufig gekannten Personen ge-geben wird, nach einzelnen Wechselordnungen sogar immer einWcchselgläubiger dem Wechselschuldncr von vorne herein (d. h.beim Abschluß des Wechselvertragcs) namentlich bekannt ist.Dieß Alles gegen Wolfs deutsches Privatrecht. Göttingcn 1843.8. 165.
1) Über die Bedeutung der auf der Tratte vom Trassantengeschriebenen Clausel retour saus lrais, oder retour saus pro-tzt handelt weitläuftig Einert W.R. S. 256—273. — Vgl.auch Liebe Entwurf. S. 138. 139. Rheinisches Handelsgesetz-buch. S. 109.