Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 218. Die Regreßsumme.

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bewirkt hat. Er beweiset entweder die rechtzeitige Präsen-tation, oder die Unmöglichkeit, oder die Nutzlosigkeit derPräsentation. Der Protest Mangel Zahlung wird nichtüberflüßig durch einen bereits erhobenen Protest MangelAnnahme

8. 218.

Die Regreßsummc.

Den Regreß aus der Tratte und dem Protest Man-gel Zahlung hat der Wechselnehmer gegen denWech-selgcber, nämlich den Trassanten und Indossan-ten. Worauf geht das Regreßrecht? Worausbesteht die Regreß summe? Diese besteht zunächst I.aus der Wcchselsumme nach Cours. Sie ist derWerth der ausgebliebenen Wechselzahlung, ist die Wcch-selsumme, welche zwar Geld, aber nicht als Geld ist, zuGeld berechnet. Für diese Berechnung ist der allein mög-liche Anhalt dieser. Der Wechselnehmer hat ein Recht,daß er den Geldwerth der Wechselsumme an demselbenOrt und zu derselben Zeit habe, wo und wann er dieWcchselsumme haben sollte. Hieraus folgt, daß für dieBerechnung der Wechselsumme zu Geld der Preis, derCours, am Zahlungsort zur Verfallzeit, und kein ande-rer, bestimmend ist. Dieser Preis ist der Werth derWcchsclsummc, weil der Wechselnehmer für diesen Preisdie Wechselsumme sofort dort sich anschaffen kann. DerTrassant schuldet dem Wechselnehmer diesen Preis, der ihm

2) Wender W.N. Bd. 2. §.415. Nr. 8. Daniels W.N.8- 75. Hamburger Statut von 1603. Art. 3. Leipziger W.O.8- 5. 6. Frankfurter W.O. 8-27. A. M. ist Martcnö Grund-riß. 8. 101. PvhlS W.R. Bd. 1. S. 101. II. 8- 207.