Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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218. Die Ncgrcßsumme.

die Möglichkeit viescr Lage giebt. Die Regreß-summe ist mithin der Cours der Wechsel summeam Zahlungsort zur Verfall zeit. Unrichtig istes, den Cours der Wechselsumme als einen Cours zwi-schen verschiedenen Orten zu denken, dieß ist nur dannrichtig, wenn eine Rücktratte gezogen wird. Von denWechselordnungen H lauten die meisten unbestimmt, dieübrigen verschieden, von ihnen einige ^) beistimmend. DieRegreßsumme besteht ferner II. aus den Unkosten, wel-che dem Wechselnehmer durch die Nichtzahlung des Trassa-ten herbeigeführt, oder vergeblich gewordensind, sie werden vermehrt, wenn eine Rücktratte ge-zogen ist. Hieraus folgt und bestimmt sich das Recht desWechselnehmers auf 1. die Protestkostcn. 2. Briefporto.3. Maklercourtage. 4. Provision. 5. Stempclgcbühren.Dazu kommt 6. die Provision, welche gesetzlich oder usuellfür die eigene Mühwaltung berechnet werden darf ^). III.Von der Rcgrcßsumme soweit sie die Wechsclsumme be-faßt, dürfen Zinsen berechnet werden vom Verfalltag an,bei Respekttagen zu Gunsten des Trassaten vom Zahltagan H, bis zur Zeit, wo sie erstattet ist ^). Die Unkostensind schon von der Zeit an, wo sie entstanden sind, zuverzinsen. IV. Die Berechnung der Rcgrcßsumme ist cnt-

1) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 338342.

2) So die ältere brcmer W.O. von 1712. Art. 48. unddie neue brcmer W.O. Art. 83.

3) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 351353.

4) A. M. Trümmer im Archiv für das Handelsrecht. Bd.2. S. 411417.

5) Vgl. Treitschke Encyclopädie Bd. 2. S. 348350.In Betreff der Unkosten anders Treitschke. S. 349. zu Ende,und noch anders tivele clo cvniinerce. ^rt. 185.