Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
231
Einzelbild herunterladen
 

§. 218. Ncgrcßnahmc. Rückwcchsel. 231

halten in der Rctonrrechnung. V. Auf mehr, als auf dieNegreßsumme nebst Zinsen hat der Wechselnehmer keinRecht. Daher kein Recht auf Ersatz des wirklichen In-teresse, also des ungewöhnlichen Schärens, den er durchdie Nichtzahlung des Trassaten leivet, oder des Gewinnes,der ihm durch dieselbe entgeht, auch nicht im ordentlichenProceß

8. 219.

Negreßnabme. Rückwcchsel.

Der Trassant (und der Indossant) ist nicht andersdem Wechselnehmer zur Zahlung der Regreßsumme ver-pflichtet, als gegen Vorzeigung und Auslieferung desWechsels und des Protestes. Die Einziehung der Regreß-summe unter Bezugnahme auf die Netourrechmmg,-thigcnfalls unter sofortiger Auslieferung des Wechsels undProtestes, kann aus jede Art, wie Eineassirungen undZahlungen überhaupt, geschehen '°'). Sie geschieht imWege der Güte oder der Wcchselklage. Insbesondere ge-schieht sie, oder wird sie versucht durch das Ziehen einesNückwechsels, im Gegensatz wovon man die übrigenArten der Einziehung wohl den gemeinen Regreßnennt. NückwechseG). Der Wechselnehmer zieht die Re-greßsummc dadurch ein, daß er eine Tratte auf den Wech-selgelde abgicbt, er erhält sie also als Valuta von seinem

6) Dgl. oben Z. 213 sul) III. 4. Die 0.2. §.8.0. cko eoHuoä cei'lo loco (13. 4.) leidet hier keine Anwendung. Vgl.denselben Z. Note 9.

*) Durch Daarscndung, Abrechnung, Rimessen, u. s. w.

1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 415. 417436.Über die Riicktratte nach französischem Recht: Einert W.N.S. 297320.