Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und' Regreß.

catiousbrief, auf der Post recommandire und sich darübereinen Postschein geben lasse ^). 6. Wirkung der ver-säumten Notification. Die verspätete Notifikationsteht der versäumten gleich. Die Wirkung ist nach Ver-schiedenheit der Wechselordnungen entweder: der RegreßMangel Annahme fällt weg ^), oder der Regreß Man-gel Zahlung fällt weg oder: der Wechselnehmer istzum Schadensersatz verpflichtet Wenn particularrecht-lich zwar die Verpflichtung zur Notification feststeht, nichtaber die Wirkung der Versäumniß derselben festgestellt ist,so ist diese gemeinrechtlich Wegfallen des Regresses Man-gel Zahlung, und damit von selbst auch des RegressesMangel Annahme. Denn das Interesse des Wechselge-bers an der Notification besteht in der Möglichkeit derAbwendung des Protestes und Regresses Mangel Zahlung.Da die Wirklichkeit, daß derselbe abgewandt oder dochnicht abgewandt wäre, wenn notificirt wäre, gar nichtbewiesen werden kann, so kann die Wirkung nur dieseyn, daß schlechtweg der Regreß Mangel Zahlung wegfällt.

8. 225.

Der SecuritätSprotest.

Quellen und Zeugnisse.

Hamburger W.O. v. 1711. Art. 45.

17)Freilich kann nun möglicherweise der Protest in jenemBriefe sich nicht befinden, allein dann wird der Vormann durchdie Vorlage des Briefes leicht den Gegenbeweis führen können;in der That giebt es keine andere Aushülse außer unpraktischenverwickelten Förmlichkeiten." So Cropp Gutachten. S. 40.

18) Altenburger W.O. Kap. 2. 8- 3.

19) Preußisches L.R. 8. 963. 973. 974. 1054. Hannvvcr-sche W.O. 8- 21.

20) Braunschwei'ger W.O. Art. 11. 33.