Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
259
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8. 224. Notifikation des Protestes. 259

<1. Wenn der benachrichtigte Vormann wieder einen Vor-mann, unmittelbaren oder mittelbaren, benachrichtigt hat,so haftet der benachrichtigte Vormann allen seinen Nach-männern. o. Wer unbenachrichtigt gelassen ist, ist freivon der durch Notifikation bedingten Haftung, k. WerDer Haftung eines Vormanncs ganz fichcr seyn will,muß selber diesen benachrichtigen, wenn er nicht sicher ist,daß diesen ein anderer Nachmann desselben (der seinNachmann oder Vormann ist) bereits benachrichtigt hat,denn die, wenn auch noch so gegründete Überzeugung,daß die Notifikation durch einen andern Nachmann ge-schehen werde, giebt keine Sicherheit, ss. Daher ist esam rathsamstcn, daß der letzte Jndossatar alle Vormän-ncr gleichzeitig benachrichtigt, und jedem Vormann dabeimeldet, daß er dessen Vormänner benachrichtigt habe. 5.Beweis der Notifikation ^). Da dem Wechsel-nehmer im Abläugnungsfall der Benzeis der zeitigen Be-nachrichtigung obliegt > so ist es, will er nicht einen Con-traprotest ^) erheben, rathsam, daß er bei der Benach-richtigung eines anwesenden Vormanncs von diesem denProtest datirt viferen lasse, bei der Benachrichtigung ab-wesender Vormänner aber diesen Avisbrief, den Notifi-

15) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 40. 41. CroppGutachten. S. 40. Liebe Entwurf. S. 130. 131. EinertW.R. S. 279. 280. 283.

16) Unter Contraprotest in einem Sinn, und in welchemhier das Wort gebraucht wird, versteht man einen Protest, dender Wechselinhaber levirt, um gegen einen Vormann, den erbelangen will, den Beweis zu haben, daß er ihm den wegenNichthonorirung des Wechsels lcvirtcn Protest rechtzeitig notisicirthabe. Pöhls Wechselrecht. Bd. 2. S. 493. TreitschkeEncyclopädie. Bd. 2. S. 41.

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