Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und Regreß.

also kein Recht auf eine mehrmalige Notifikation. An-drerseits hat jeder Wechselgebcr stets ein Recht auf die No-tifikation überhaupt, also auf eine einmalige Notifikation.Denn daß unter Umständen der unbcnachrichtigte Wech-selgeber ebenso haften sollte, als wäre er benachrichtigt ^),dem steht entgegen, daß die Pflicht der Notifikation nurim Interesse des Wechselgcbcrs besteht. Aus-dem Be-merkten ergiebt sich. Der benachrichtigte Wcchsclgc-ber haftet allen seinen Wechselnehmern (Nachmänuern),auch denen, die nicht selber ihn benachrichtigt haben. Dernicht benachrichtigte Wechselgcber haftet nicht, auchnicht einem solchen Wechselnehmer (Nachmann), welcherihn gar nicht benachrichtigen konnte, weil er selber nichtbenachrichtigt war "). Dieß angewandt ergiebt. ». Wennder letzte Jndossatar alle Vormänncr benachrichtigt hat,so bedarf cs keiner weiteren Benachrichtigung. Jeder Vor-mann haftet den Nachmännern. b. Wenn der letzte Jn-dossatar keinen Vormann benachrichtigt hat, so sind alleVormänncr von der Haftung, welche durch Notifikationbedingt ist, frei. Denn wer selber nicht benachrichtigt ist,kann auch nicht benachrichtigen, weil er entweder den Ori-ginalprotest nicht einsenden kann, oder, wo dieses nichtnothwendig ist, doch keine genaue Nachricht von demselben hat. o. Wenn der letzte Jndossatar einen Vormann(mittelbaren oder unmittelbaren) benachrichtigt hat, so haf-tet der benachrichtigte Vormann allen seinen Nachmännern.

pflichtet sind, sie zu unterlassen, weil sie nutzlos und kostspie-lig ist.

13) Legislative Gründe ergeben ein anderesResultat.

14) Ein solcher Nachmann hat seinem Nachmann nur frei-willig, nicht verpflichtet, gehaftet.