§. 224. Notifikation des Protestes. 257
begeben ist, so versteht sich von selbst: der Wechselnehmerhat zu benachrichtigen den Trassanten, den Wechselgeber.Hieraus folgt für eine indossirte Tratte. Jeder Wechsel-nehmer hat seinen Wechselgeber zu benachrichtigen. Alsojeder Nachmann alle seine Vormänner, denn sie sindalle seine Wechselgeber. Da der Trassant bei fünf In-dossamenten sechs Nehmcr seiner Tratte hat, so kanner also die Notifikation sechsmal erhalten "). Weil abereine Notifikation für den Zweck genügt, so kann einWechselgcber, welcher durch einen seiner Nehmer benach-richtigt ist, nicht noch eine Notifikation von Seiten derübrigen verlangen. Vernünftigerweise nicht, weil jedeweitere Notifikation nutzlos ist, und also vergeblichen Ko-sten-, Mühe- und Zeitaufwand verursacht. Die Bedin-gung des Regresses von einem Wechselnehmer erfüllt,kommt den übrigen, mit deren Willen, wenn auch nichtnothwendig Wissen, sie immer ist, zu Gute. Daher darfein Wechselnehmer die Notifikation unterlassen, wenn einNachmann oder Vormann von ihm sie bereits gemachthat, oder sie machen wird Der Wcchselgeber hat
11) So muß es sogar seyn, damit er allen seinen Nach-männern haste, nach der dänischen Wechselordnung von 1825. 8-34.
12) Der Wechselnehmer darf die fremde Benachrichtigungfür sich geltend machen. Dieß ist um so klarer, wenn man da-von ausgeht, daß dem Wechselnehmer die Benachrichtigung,welche im höchsten Interesse der Vormänner ist, weil diese nunzur Abwendung der Retour Anstalt treffen können, deshalb ob-liege, weil er Mandatar (wenn gleich zu eigenem Besten)des Trassanten und der sämmtlichen andern Vormänner, und da-her verpflichtet sei, deren Interesse wahrzunehmen. Denn esversteht sich danach von selbst, daß, wenn einer der Mandatare(der Nachmänncr) die aufgetragene Handlung bereits vorgenom-men hat, die andern nicht nur berechtigt, sondern sogar ver-
Thöl's Handelsrecht. 2r Band. 17