256 Der Protest und Regreß.
durch das Nichtwissen des Protestfalles Schaden hat (durchBerichtigung der Deckung, der Valuta), dem er beimWissen desselben hätte vorbeugen können. Der vollstän-dige Beweis der Notifikation ist umständlich, es begnügtsich daher die Praxis oft mit einem mangelhaften Be-weise ^). 3. Nach einigen Wechselordnungen ^) ist die
für die Notifikation gesetzte Frist zugleich eine Verjährungs-zeit für die Regreßklage, indem diese binnen derselbenFrist angestellt werden muß, wenn auf die Notifikationdie Berichtigung der Ncgreßsumme ausbleibt. Es sollalso binnen der Frist außergerichtlich, und wenn erfolg-los, gerichtlich die Regreßsumme verlangt werden. H.Notifikation des Protestes Mangel Annahme.1. Nur particularrechtlich ist diese nicht im Belieben, son-dern eine Pflicht des Wechselnehmers. 2. Die pflicht-mäßige Notifikation ist als eine schleunige vorgeschrie-ben^). 3. Zur Einsendung überdieß des Original-protestes besteht eine Pflicht nicht anders, als wennsie bestimmt vorgeschrieben ist, weil der Wechselnehmer mitdemselben die dem Regreß wesentliche Form aus der Handgiebt. 4. Wer ist und wer hat zu benachrichti-gen *°) ? Wenn die Tratte vom ersten Nehmer nicht weiter
7) Vgl. unten Note 17.
8) Z. B. Loäe Oo eom. ^et. 165. Vadischcs Handels-recht. Satz 165.
9) Mit erster gewöhnlicher Gelegenheit: Hamburger Wech-selordnung Art. 9. und von 1603. Art. 2. Mit erster Post:bremer Wechselordnung von 1712 Art. 11. 12.
10) Über diese Frage schweigen die Wechselordnungen, oderfind dürftig, auch wenig Literatur ist da. Dänische Wechselord-nung von 1825. tz. 34. Cropp Gutachten. S. 39. Vcrgl.oben Note 5.