Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 224. Notifikation des Protestes. 255

gel Zahlung Nachricht zu geben. Die Zeit, wann dieseNotifikation spätestens geschehen soll, ist dabei bestimmt,regelmäßig dahin: mit erster Post Die versäumte oderverspätete Notifikation hat zur Folge nach den meistendieser Wechselordnungen Verlust des Regresses, nach ei-nigen derselben Verpflichtung zum Ersatz des aus der-selben entstandenen Schadens. Die Frage wem und vonwem zu notificiren ist , und wie die Notifikation be-wiesen werden soll, ist dabei selten entschieden. DerGrund dieser Wechselordnungen ist nicht, daß der Wech-selgeber solle Anstalt treffen können, die Regreßsummebereit zu haben denn der Regreß darf sofort statt derNotifikation genommen werden und nicht erst einige Zeitnach dieser, sondern wohl der, daß der Wechselgeber nicht

4) Ganz andere, nach der Entfernung verschiedene, Fristenhat der 6oäa cte commerce, das badische Handelsrecht, dasklsgolumsiito.

5) Über die Frage, wer ist und wer hat zu benachrichtigen?vgl. unten Nr. II. 4. Sie ist in der frankfurter Wechsel-ordnung Art. 28. 29. für den Protest Mangel Zahlung entschie-den. Und zwar dahin. Der letzte Jndossatar und so hinaufjeder Nachmann hat seinen unmittelbaren Vormann zu benach-richtigen. Wer benachrichtigt hat, behält den Regreß gegen alleVormänner, auch gegen den nicht benachrichtigten, weil ihmdiese Benachrichtigung nicht oblag und fremde Versäumniß ihmnicht schaden soll. Doch darf ein Nachmann auch nur einen mit-telbaren Vormann benachrichtigen, er verliert dadurch allen An-spruch gegen den übcrgangenen Zwischenmann. So die frank-furter Wechselordnung. Dieser unbenachrichtigte Zwischenmannhaftet also jedem seiner übrigen Nachmänncr, der einen vondiesen als seinen Vormann benachrichtigt hat, und hat, obgleicher selber Niemand benachrichtigt hat, den Regreß, weil er, sel-ber ohne Nachricht, nicht benachrichtigen konnte.

6) So meint Einert. S. 278. 279.