Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Dcr Protest und Regreß.

feinten und der übrigen Vormänner nur dahin geht, daßder Trassat am Verfalltag zahlen werde, sie aber für diefrühere Umsenbarkeit des Wechsels nicht zu haften haben.

8. 224.

Notifikation des Protestes.

Notifikation des Protestes I. Notifikation desProtestes Mangel Zahlung. 1. Gemeinrecht-lich ist die Notifikation des Protestes Mangel Zahlungnicht eine Pflicht des Wechselnehmers ^). Es wäre diePflicht des Gläubigers, sich als solcher dem nichtwifsen-den Schuldner anzumelden. Der Bcgebungsvertrag istein Summenvcrsprechen ohne Gegenvcrsprcchen, der Wech-selnehmer ist nicht Mandatar, das Regreßrecht ist einRecht aus dem Wechsel und Protest, nicht aus anderwei-tigen Thatsachen. Von allem diesen würde die Pflichtder Notifikation eine Ausnahme bilden. Daß es füreine solche gemeinrechtlich an Nechtsgründcn fehlt, läßtsich schon aus der Unmöglichkeit eines genügenden, nichtzugleich umständlichen Beweises dcr Notifikation schließen.

2. Nach vielen Wechselordnungen ist der Wechselneh-mer verpflichtet, dem Vormann von dem Protcstfall Man-

1) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Nr. 25.Pöhls W.R. Bd. 2. 8- 318. Einert W.R. S. 278283.Liebe Entwurf. S. 129 133. Mecklenburger EntwurfS. 101108. Für Platzwechsel gilt nichts Besonderes. Dießist ausgeführt in Heise und Cropp Abhandlungen a. a. O.

2) A. M. Heise und Cropp Abhandlungen I. Nr. XXV.8. 1. 4. 6. Bender II. S. 143. 144. Treitschke II. S.3841. 188. 189.

3) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 191198.Über die Notifikation nach hamburgischem Recht: Rechtöfälle. Bd.

3. Heft 1. S. 5375.