Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 224. Regreß Mangel Annahme. 253

verlangen ^). Dieses Recht entspricht allgemeinen Grund-sätzen "), denn dieser Regreß ist in wahrscheinlicher Aus-sicht, und der Credit des Trassanten ist durch die Nicht-acceptation verdächtigt worden Die Caution ist durchBürgschaft oder Pfand zu bestellen. Daher kann derSchuldner durch eigenes Interventen der Cautionsleistungnicht entgehen Nach einer andern Meinung soll demWechselnehmer das Recht zustehen, sofort den vollen Re-greß wie wegen Nichtzahlung zu nehmen, wenigstenswenn alle Aussicht der Zahlung verschwinde Alleinein Anspruch wegen Nichtzahlung ist vor der Zeit, aufwelche die Zahlung verheißen war, nicht geltend zu ma-chen, mag gleich die Gewißheit der Nichtzahlung schonfrüher außer vernünftigem Zweifel seyn, und dem Grunde,daß die Acceptation den Wechsel zu einem Papier mache,welches dem Inhaber wie baarcs Geld diene, so daß erdurch die Nichtacceptation schon jetzt die Wechselsummeentbehre, steht entgegen, daß die Verheißung des Tras-

10) A. M. ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 299.300. Vgl. aber die folgenden Noten 11. und 12.

11) I.. 41. O. 6s ju6isii8 (5. 1-). In omnibu8 bonasL6si ju6icil8, cum nonäuui 6ie8 pras8tsn6ae pscunias venil,8i aZat alicpul8 »6 interpousuclain csulionem, ex ju8la eau8acoinleinnatio Ll.

12) Man kann für die Cautionspflicht eine allgemeine kauf-männische Ansicht geltend machen. Mindestens in dieser Wen-dung: die kaufmännische Ansicht geht allgemein dahin, daß dieNichtacceptation gerechte Besorgniß gegen den Credit des Tras-santen begründe, der Richter darf eine solche Ansicht nicht unbe-achtet lassen, und muß in ihr eine just» cau8a, die Cautions-leistung auszulegen, finden.

13) So auch Hamburger W.O. Art. 39.

14) So Bruder W.R. Bd. 2. 8- 418. Nr. 3.