Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Der Protest und Regreß.

des gegen ihn zustehenden Rechts ^). Übrigens verglei-chen sich die Wcchselinteressenten nicht selten dahin, daßdie Tratte annullirt seyn und dem Wechselnehmer dasInteresse vergütet seyn soll. Oder. 2. Es muß der Tras-sant dem Wechselinhaber einen andern Bezogenen stellen(durch Einhändigung eines neuen Wechsels oder einerNothadresse) und Caution leisten, wenn nicht er oderder Wechselinhaber, es ist zu beachten: wem die Wech-selordnung die Wahl giebt, vorzieht, daß der Wechselvollständig eingelöset werde ^). Oder. 3. Der Vormannmuß Caution stellen oder den Wechsel einlösen ^). Oder.4. Der Vormann muß entweder einen andern Bezogenenstellen oder Caution leisten^). Wer hat die Wahl?Oder. 5. Es kann Regreß genommen werden, wie we-gen Nichtzahlung, wenn die Nichtzahlung am Verfalltagbereits jetzt ersichtlich ist, wenn aber noch Hoffnung zurAcceptation vorhanden ist, kann nur Caution verlangtwerden ^). Oder. 6. Es kann sofort Regreß genommenwerden, wie wegen Nichtzahlung^). H. Gemeinrecht-lich, nämlich wenn es an particularrechtlicher Bestim-mung fehlt, ist dem Wechselnehmer das Recht zu gestat-ten, von jedem Vormann, gegen welchen der RegreßMangel Zahlung statthaft seyn wird, Cautionsleistung zu

4) Cropp Gutachten. S. 80.

5) Nürnberger W.O. Kap. V. §. 1. 2.

6) Oocligo commercial. ^rt. 398.

7) Hannoversche W.O. §. 23.

8) Österreichische W.O. Art. 20. Preußisches L.N. 8-1050.1074. 1075. Weimarsche W.O. §. 137.

9) z. B. Dänemark, England, Schottland. Vgl. TrcitschkeEncyclopädie. Bd. 2. S. 313. 314.