§. 223. Regreß Mangel Annahme. 251
Wechselordnungen zerfallen in folgende Classen. Entwe-der 1. Der Wechselnehmer hat das Recht, eine Cautionzu fordern So die meisten Wechselordnungen ^). Erhat nicht mehr Recht und nicht weniger, nämlich wederdas Recht, noch die Pflicht, ein Anderes zu verlangen oderanzunehmen. Die Caution soll ihm die richtige Zahlungzur Verfallzeit und im Protestsall Mangel Zahlung dierichtige Einlösung sichern; so sprechen es einige Wechsel-ordnungen auch ausdrücklich aus. Den Regreß hat ver-letzte Jndossatar und jeder Vormann desselben, also jederWechselnehmer, und zwar gegen jeden Wechsclgeber, ge-gen welchen ihm der Regreß Mangel Zahlung zusteht,es möchte denn nach der Wechselordnung der RegreßMangel Annahme nur gegen den Trassanten statthaftseyn. Es ist für das Regreßrecht des Wechselnehmersgleichgültig, ob er selber von einem Nachmann auf Cau-tionsleistung angegangen worden, oder nicht, denn dasihm zustehende Recht ist unabhängig von der Ausübung
2) Nur in diese Classe, und nicht in die unter 2. und 4.,ist, richtig verstanden, die Hamburger W.O. Art. 29. 30. 39.zu stellen, nur die Modifikation ist anzuerkennen, daß der Wech-selinhaber noch andere Ordre sich gefallen lassen muß.
3) Vgl. z. B. die bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2.S. 303—308. angeführten Wechselordnungen. Die Behaup-tung von Pöhls W.R. Bd. 1. S. 155. daß in den meistenWechselgcsetzcn jetzt schon (nach bloßer Nichtacceptation) ein wirk-licher Regreß (also aus die Regreßsumme) gegen den Trassan-ten gestattet, oder wenigstens dem Ncmittenten die Wahl ge-lassen sei, den wirklichen Regreß zu nehmen oder eine Klage aufAbscndung des Advises oder aus Besorgung der Deckung, anzu-stellen, ist unrichtig; der Wechselordnungen, welche dieses al-ternative Recht geben, möchte kaum eine nahmhaft zu ma-chen seyn.