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Der Protest und Regreß.
den Nachtheil, daß ihm die Vortheile aus diesen Hand-lungen fehlen. Particularrechtlich ist der Wechselnehmerzu der Präsentation zur Acceptation, und damit natür-lich auch bei mangelnder Acceptation zur Protestcrhebungund zur Notification des Protestes verpflichtet. Denn ver-pflichtet zur Präsentation kann er nur seyn wegen desInteresse, das der Wechselgeber an der Präsentation hat,und dieses ist kein anderes, als daß er wisse, ob dieAcceptation geschehen oder ausgeblieben sei. Durch dieVerpflichtung zur Präsentation zur Annahme, die derWechselnehmer freiwillig vielleicht nicht vorgenommen, wirdnun auch der Regreß Mangel Annahme öfter, als essonst geschehen wäre, hervorgerufen. Allein die Wechsel-ordnungen gehen davon aus, daß der Wechsclgeber gernden Regreß dulde, weil die Notification des Protestesihm die Möglichkeit giebt, durch zweckmäßige Maaßregelndem Protest und Regreß Mangel Zahlung, zu welchemjetzt Verdacht vorhanden, vorzubeugen.
8. 223.
Regreß Mangel Annahme.
Regreß Mangel Annahme. Ein zur Verfallzeit er-hobener, und nur ein solcher Z Protest Mangel Annahmeist der Sache nach ein Protest Mangel Zahlung. DerProtest Mangel Annahme ist daher zu denken als einvor der Verfallzcit erhobener. Ein solcher begründet einanderes Recht nach einzelnen Wechselordnungen, als nachgemeinem Recht. I. Particularrechte. Die verschie-denen Wechselordnungen geben dem Wechselnehmer ausdem Protest Mangel Annahme verschiedene Rechte. Die
1) Vgl. übrigens die Hamburger W.O. Art. 29.