Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
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§. 222. Protest Mangel Annahme. 249

Präsentation die Zahlung erfolgt seyn würde, oder nicht.Es lassen sich, wenn das Nein auch noch so wahrschein-lich ist, doch immer Umstände denken, welche es als un-gewiß darstellen, weil unter ihnen die Zahlung möglichwar. Daß aber solche Umstände fehlten, läßt sich gar-nicht beweisen. Auch nicht durch eine Erklärung des Tras-saten. Denn die (natürlich freiwillige) Erklärung desTrassaten hierüber, so wie überhaupt seine Erklärung,warum er nicht zahle, und was er bei rechtzeitiger Prä-sentation gethan haben würde, ist ohne beweisende Kraft,weil das Regreßrecht nicht von seinem Willen abhängigseyn soll. Es kann demnach für das Regreßrecht alleinder Umstand entscheiden, ob der rechtzeitige gehörige Pro-test da ist, oder nicht.

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Protest Mangel Annahme.

Der Protest Mangel Annahme wird erhoben, wenndie Acceptation der beauftragten Zahlung ausbleibt, alsowenn gar nicht acccptirt wird oder nicht trassirtermaaßenacceptirt wird. Der Protest liefert zugleich den Beweis,daß und wann und wo die (erfolglose) Präsentation zurAcceptation geschehen sei, oder daß sie, weil der Trassatnicht zu treffen war, unmöglich war. Gemeinrechtlichsteht es im Belieben des Wechselnehmers, ob er die Ac-ceptation will oder nicht. Er darf die Tratte unacceptirtlassen. Daraus folgt. Er hat nicht die Pflicht der Prä-sentation zur Acceptation, noch in Folge der Präsenta-tion die Pflicht der Protcsterhebung, noch in Folge vondieser die Pflicht der Notifikation des Protestes. Er darfAlles unterlassen, also auch beliebig viel. Die Vcrsäum-niß der Handlungen, zu denen er befugt ist, hat nur