Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und Regreß.

3. Der Unterscheidung zwischen Culpa und Casus , so-gar um verschiedene Wirkungen zu begründen, steht ent-gegen, daß das in dem Begebungsvcrtrag enthaltene Wech-selversprechen ein Summenversprechen unter einer Be-dingung ist, daß es also nur darauf ankommen kann,ob diese Bedingung eingetreten ist. Diese Bedingung ist:die Nichtzahlung des Trassaten bewiesen in der Form desProtestes. Also eine sehr einfache Thatsache. Es wider-streitet der Natur des Wechselversprechens, bei welchemauf die Persönlichkeit des Wechselnehmers gar keine Rück-sicht genommen wird, daß es auf Thatsachen gestellt werde,für welche eben diese Persönlichkeit bedeutend werden kann.So wäre es aber gestellt, wenn auf die Berufung: Ichkann nicht dafür Per mo uou stellt guominus) oder Dukannst dafür, irgend etwas ankäme. 4. Die Unterschei-dung, welche den Protest von der Präsentationtrennt, hält den Protest für ein bloßes Beweismittel, wäh-rend er doch ebenso wie der Wechsel das unerläßliche Be-weismittel, also nicht nur Beweismittel, sondern auch eineForm ist. Wenn ferner bei der verspäteten Präsentationerst untersucht werden soll, ob sie die Ursache der Nicht-zahlung ist, oder nicht, so wird übersehen, daß in denmeisten, wenn nicht gar in allen Fällen des Protestes,gar nicht herausgestellt werden kann, ob bei rechtzeitiger

ben. Der B., statt ihn zu indossiren an C., zieht einen ganzneue» Wechsel auf T. zahlbar an C>, der im übrigen Inhaltmit dem alten Wechsel übereinstimmt, und ist mit A. überein-gekommen, daß der Protest des neuen Wechsels auch für denRegreß aus dem alten Wechsel genügen solle. Dieß kann sogarmit wenigen Worten auf dem alten Wechsel bemerkt werden,z. B.zu begeben durch Indossament oder neue Tratte." DerProtest ist hier dem B. wichtig, ohne daß C. es irgend weiß.