Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
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8. 225. Notifikation deö ProtcsteS. 263

offenbar kein Platzprotcst, und kein Weigerungsprotest,aber, wenn zur Vcrfallzcit erhoben, ein Unfähigkeitspro-test Mangel Zahlung. Vor der Vcrfallzcit erhoben, ister auch kein Unfähigkcitsprotcst, weder Mangel Annahme,noch Mangel Zahlung. Denn selbst der öffentlich fal-lite Trassat darf acceptiren, der Securitätsprotcst ist alsokein beweisender Protest Mangel Annahme. Er stelltnur die Nichtannahme in Wahrscheinlichkeit. Der Sccu-ritätsprotcst ist auch kein beweisender Protest Mangel Zah-lung, denn es ist möglich, daß der jetzt fallite Trassatzur Vcrfallzcit zahlen kann und darf. Der Sccuritäts-protcst kann mithin den fehlenden Protest Mangel An-nahme und Mangel Zahlung nicht ersetzen, und also we-der den Regreß Mangel Annahme, noch den Regreß Man-gel Zahlung begründen. Er begründet aber das Rechtauf Cantion, weil die Zahlung zur Verfallzeit unwahr-scheinlich geworden ist ^), und fällt daher da, wo nichtsweiter als eine solche aus dem Protest Mangel Annahmegefordert werden kann, mit diesen: der Wirkung nach zu-sammen. Der Wechselnehmer, welcher den Securitätspro-test erheben will, erlangt also dieses Recht. Verpflich-tet, ihn zu erheben, ist der Wechselnehmer nicht, weilihm für das Interesse des Wechsclgebers zu sorgen nichtobliegt. Selbst da, wo ihm die Präsentation zur An-nahme, also folgcwcise die Erhebung und Notifikation ei-nes . Protestes Mangel Annahme obliegt, ist er zur Er-hebung des Securitätsprotestcs, so sehr diese und derenNotifikation auch im Interesse des Wechsclgebers ist, nichtverpflichtet, denn diese st'ngnlären particularrechtlichen

2) Nämlich nach 41. v. <Io juclicim (5. 1.). Lgl.oben K. 223. Note 11. 12.