Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und Regreß.

Verpflichtungen, oder richtiger Bedingungen, damit der Re-greß Mangel Annahme oder Mangel Zahlung salvirt bleibe,sind nicht durch ausdehnende Auslegung zu vermehren. Umso weniger, da es sonst, weil die Grenzen der Ausdehnungstreitig werden können, der Bedingung an aller Bestimmt-heit fehlen würde. L. Particular rechtlich. Nach ei-ner Mehrzahl von Wechselordnungen ist es anders. Siesind entweder erlaubende (fast alle sind neuere, ausdiesem Jahrhundert), oder gebietende (fast alle sindältere). I. Nach einer Classe derselben nämlich ist derWechselnehmer berechtigt, nicht verpflichtet, einen Securi-tätsprotest zu erheben ^). Derselbe begründet einen Re-greß nach einer Wechselordnung, wie der Protest MangelAnnahme *), nach allen übrigen, wie der Protest MangelZahlung ^). II. Nach einer andern Classe ist derWechselnehmer verpflichtet zur Erhebung des Securi-tätsprotestes, wenn und wann er Wissenschaft von derInsolvenz hat. Das Wissen, nicht ein Wissenmüssen be-stimmt die Verpflichtung ch. Denn die Singularität, daßder Wechselnehmer das Interesse des Wechselgebers wahr-

3) Die erlaubenden W.O.O. sind: Schlesische W.O.Ooäs äs eommercs. Baseler W.O. Loäice I. ä.8. kegolsmsuw. Dänische W.O. Loäi'go ässoinercio. Waadtländer W.O. 6oäi'Zo commercial.Wstkosck. Bremer W.O. England .

4) Bremer W.O.

5) Schlesische W.O. 6oäe äs commercs. Base-ler W.O. Loäics I. ä. 8. ksgolamento. Dä-nische W.O. tüoäigo äs commercio. ^Vetboell.Nach dem Wetbosk hat aber der Wechselgeber das Recht, sichder Einlösung bis zu Verfall durch Sicherstellung zu entziehen.

6) Vgl. die oben Notei. citirten'Entscheidungsgründe, welchebesonders diese Frage behandeln.