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nehmen soll durch Erhebung und Notifikation des Se-curitätsprotestes, darf nicht noch durch eine andere ver-mehrt werden, daß er den Verhältnissen des Trassatennachspüre, auch eignet sich ein Thatbestand (Diligenz, Ne-gligenz in der Erkundigung), dessen Daseyn erst durchjuristische Beurtheilung individueller Verhältnisse festgestelltwerden kann, nicht als relevant für das Recht und Nicht-rccht aus einem Wechsel. Es ist immer ein von der Per-sönlichkeit des Wechselnehmers unabhängiger Thatbestand,welcher für sein Recht entscheidend ist. So stellen dennauch mehrere dieser Wechselordnungen die Verpflichtungauf das Wissen des Wechselnehmers ^), und zwar so ne-benbei, indem sie desselben nur für das Wann der Noti-fikation erwähnen, daß die Meinung erhellt, es verstehesich dasselbe für das Daseyn der Verpflichtung von selbst,sie wollen es also gar nicht als eine ihnen eigenthümlicheBedingung der Notificationspflicht feststellen. Aus diesenGründen sind denn auch die andern gebietenden Wechsel-ordnungen ^) so zu verstehen, daß der Wechselnehmererst, wenn und wann er wirklich Wissenschaft von derInsolvenz hat, zur Erhebung und Notifikation des Se-curitätsprotestes verpflichtet ist. Dafür spricht denn auchbei den meisten dieser Wechselordnungen das Wörtchen so-fort, sogleich, ohne weitere Bestimmung, welches demZusammenhang nach auf gar nichts Anderes, als dasWissen, factisch paßt. , Wo der Wechselnehmer zur Er-
7) Hamburger W.O. — Braunschweiger W.O. — Nürn-berger W.O. — Preußisches L.N. — Züricher W.O. —Dessauer W.O.
8) Schwedische W.O. sobald bekannt. — WürtcmbergerW.O. sogleich. — Augsburger W.O. — Cöthener W.O. so-fort. — Weimarsche W.O. sofort. — Frankfurter W.O. sofort.