Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Protest und Regreß.

Hebung des Securitätsprotestes verpflichtet ist, da ist seinRecht aus diesem entweder der Regreß aus den: ProtestMangel Annahme ^), oder der Regreß aus dem ProtestMangel Zahlung ^), oder die Wahl des einen oder an-dern Regresses "), oder das Recht auf Sicherstellung ^),oder die Wahl zwischen weiterem Verfahren (Präsentationzur Annahme, zur Zahlung) und Regreß Mangel Zah-lung ^), oder es fehlt ein besonderes Recht aus demSecuritätsprotest "). III. Gemeinsames beiderClassen von Wechselordnungen. 1. Der Sccuritäts-protest enthebt den Wechselnehmer der Verpflichtung (rich-tiger Bedingung) der Erhebung des Protestes Mangel An-nahme, wo sie besteht, so wie des Protestes MangelZahlung nicht "), weil der Trassat acceptircn darf, unddurch Veranstaltung des Wechsclgebcrs dein Protest Man-gel Zahlung vorgebeugt werden kann. Anders ist esnatürlich, wenn der Wechselnehmer, sei es berechtigt, seies verpflichtet, mit dem Securitätsprotest den Wechselzurückgegeben hat ^). 2 . Der Umstand, ob die Insol-

venz nach oder vor dem Accept eintritt, ist nach einigenWechselordnungen gleichgültig, nach andern erheblich, nachandern ist die Relevanz zweifelhaft. Einige Wechselorv-

9) Defsauer W.O.

10) Braunschweiger W.O. Nürnberger W.O. Wiir-temberger W.O. Cöthcner W.O.

11) Hamburger W.O. Züricher W.O.

12) Schwedische W.O. Frankfurter W.O.

13) AugSburgcr W.O.

14) Russische W.O.

15) Frankfurter W.O. Augsburgcr W.O. Ooäslle coinnierce. Bremer W.O.

16) Augsburgcr W.O.