Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Der Protest und Regreß.

Hebung des Securitätsprotestes verpflichtet ist, da ist seinRecht aus diesem entweder der Regreß aus den: ProtestMangel Annahme ^), oder der Regreß aus dem ProtestMangel Zahlung ^), oder die Wahl des einen oder an-dern Regresses "), oder das Recht auf Sicherstellung ^),oder die Wahl zwischen weiterem Verfahren (Präsentationzur Annahme, zur Zahlung) und Regreß Mangel Zah-lung ^), oder es fehlt ein besonderes Recht aus demSecuritätsprotest "). III. Gemeinsames beiderClassen von Wechselordnungen. 1. Der Sccuritäts-protest enthebt den Wechselnehmer der Verpflichtung (rich-tiger Bedingung) der Erhebung des Protestes Mangel An-nahme, wo sie besteht, so wie des Protestes MangelZahlung nicht "), weil der Trassat acceptircn darf, unddurch Veranstaltung des Wechsclgebcrs dein Protest Man-gel Zahlung vorgebeugt werden kann. Anders ist esnatürlich, wenn der Wechselnehmer, sei es berechtigt, seies verpflichtet, mit dem Securitätsprotest den Wechselzurückgegeben hat ^). 2 . Der Umstand, ob die Insol-

venz nach oder vor dem Accept eintritt, ist nach einigenWechselordnungen gleichgültig, nach andern erheblich, nachandern ist die Relevanz zweifelhaft. Einige Wechselorv-

9) Defsauer W.O.

10) Braunschweiger W.O. — Nürnberger W.O. — Wiir-temberger W.O. — Cöthcner W.O.

11) Hamburger W.O. — Züricher W.O.

12) Schwedische W.O. — Frankfurter W.O.

13) AugSburgcr W.O.

14) Russische W.O.

15) Frankfurter W.O. Augsburgcr W.O. — Ooäslle coinnierce. — Bremer W.O.

16) Augsburgcr W.O.