§. 225. Notifikation des Protestes. 269
ist nicht zu rechtfertigen ^), weil es der bestimmten, über-dieß singulären Bedingung dann wieder an Bestimmt-heit fehlen würde. Eine Erweiterung des Rechtes mit dersingulären Wirkung des Regresses wie aus dem ProtestMangel Annahme, oder wie aus dem Protest MangelZahlung, ist ebenfalls unstatthaft, aus demselben Grunde.Dadurch ist aber das gemeinrechtliche Recht auf Sicherstel-lung nicht ausgeschlossen ^). 4. Auch gegen den Ac-
ceptanten, überhaupt jeden Wechselschuldner, kann we-gen drohender Insolvenz desselben verfahren, nämlich Si-cherstellung von ihm gefordert werden. Dieß bestimmtsich nach allgemeinen Grundsätzen
26) Cropp Gutachten. S. 82—84. schlägt für die frank-furter W.O. die Fassung vor: Der Wechselschuldner ist für in-solvent zu achten nicht nur wenn er selbst sich insolvent erklärt,oder gerichtsseitig über ihn der Concurs erkannt wird, sondernauch, wenn seine Zahlungsunfähigkeit sich auf andere Art offen-bart, namentlich wenn er bei seinen Gläubigern einen Nachlaß-oder Stundungsvertrag nachsucht, oder wenn er beim Andringenvon Gläubigern sich aus flüchtigen Fuß begiebt, oder wenn eracceptirte Wechsel Mangel Zahlung protestiren läßt, oder wenner wegen Schulden ausgepfändet und nicht pfändbar befundenoder deshalb mit Personalarrest belegt wird.
27) Vgl. oben Note 2.
28) Cropp Gutachten. S. 83.