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Der Protest und Regreß.
Verhältniß zwischen Indossant und Jndossatar der Aus-steller eines eigenen Wechsels gleich 3. Unter derInsolvenz, welche zur Erhebung des Securitätsprotestesberechtigt oder verpflichtet, ist nach dem Wortlaut derWechselordnungen der formelle Ausbruch des Concurses zuverstehen ^). Eine Erweiterung der Verpflichtungselbst auf die zweifellosesten Fälle materieller Insolvenz,
taut fallirt, so kann der Wechsel sogleich protestirt werden, alswäre er nicht acceptirt."
23) Rechtöfälle. Bd. 2. S. 154—157.
24) Wenn er
fallirt. Hamburger W.O. — Nürnberger W.O. —Schlesische W.O. — Bremer W.O.sallit wird. Frankfurter W.O.öffentlich fallirt. Würtemberger W.O.— AugsburgerW.O. — Cöthener W.O.bei ausbrechendem Falliment. Braunschweiger W.O.6ar>s 1s cas 6s kallits. 6o6s 6s sommsics.
der Concurs eröffnet ist. Preußisches L.R. — Des-sauer W.O.
der Concurs ausgebrochen ist. Weimarsche W.O.fallirt oder seine Zahlungen einstellt. Züricher W.O.rotturs o lallimsnto. W.O. von Bologna v. 1569.
§. 19. (Siegel. S. 507.)lallimento. keZolaineuto. 6o6ies p. I. 6. 8.insolvent, Austritt. Baseler W.O.gelaillssrä. VVetboek.eu cpuiebra. 6061AO 6s comercio.
(pusbrar. Lo 6 iZv commsreial.
Insolvenz durch öffentliche Blätter bekannt gemacht.Bremer W.O.
25) Die würtemberger W.O. vap. 4. 8> 21. giebt, „wenndas Falliment wahrscheinlich zu besorgen ist", dem Inhaber dasRecht auf Sicherstellung, im Gegensatz der Verpflichtung beiöffentlich ausgebrochenem Falliment zu protestiren.