Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Das Indossament.

gilt er als Indossant, und der Besitzer, der bloße Inha-ber des Wechsels, als Jndossatar. Es liegt also in demMangel aller Bezeichnung und Andeutung eines Zahlungs-auftrages und der Person, zu deren Gunsten dieser er-theilt wird, ein Zahlungsauftrag zu Gunsten des Wech-selbesitzers, also ein Indossament an den Inhaber. DieseForm des Indossaments ist das Blancoindossament.Es ist gleichgültig, ob über dem angeschlossenen Namendes Wechselnehmers ein offener Platz gelassen ist, odernicht, auch im letztem Fall ist der bloße Name eine aus-reichende Form des Indossaments b), und heißt das In-dossament mit Recht ein Blancoindossament. Denn unter

8) Wenn daher z. B. der Name des ersten NehmerS derTratte auf dem Rücken derselben scharf an den Rand geschrie-ben steht, so ist das ein Indossament. In dieser Form wird dasIndossament in England und Frankreich häufig gegeben- Dortkommt es nämlich, und ganz besonders in London , häufig vor,daß die Indossanten, um möglichst wenig Raum auf dem Rückender Tratte wegzunehmen, und also für etwaige spätere Indossa-mente möglichst viel Raum zu lassen-, weiter nichts, als ihrenNamen (mit oder ohne Orts und Zeitdatum) auf den Rückendes Wechsels setzen. Der erste Indossant schreibt seinen Namenganz scharf obenan, und nun folgen darunter die Namen derübrigen Indossanten. Keiner der Indossanten erscheint hier derForm nach als Jndossatar. So hat eine Tratte zuweilen aufihrem Rücken zwanzig und noch mehr unter einander stehendeNamen. Daß der unter einem Andern Stehende sich als Jn-doffatar geriren darf, nämlich, wenn er in Regreß genommenist, zum weitem Regreß befugt ist, ergiebt sich von selbst dar-aus, daß die sämmtlichen Indossamente, da sie den Jndossatarnicht nennen, natürlich als Blancoindvffamcnte behandelt werdenmüssen. ES ist mithin Jeder, der den Wechsel hat, lediglichdurch den Besitz-desselben legitimirt.