310
Das Indossament.
tct, ist also nur einer Person verpflichtet. Die eigenthüm-liche Wirkung des Ordrewechsels, daß der Geber dessel-ben allen Wechselnehmern verpflichtet ist, kann mandie Jndosstrbarkcit, die Girirbarkcit, die Verhandelbarkeit,die Negociabilität, die Begebbarkeit des Wechsels nen-nen. Mit diesen Ausdrücken ist also eine besondereEigenschaft des Wechselversprechens angedeu-tet ^). Wenn ein Papier lauter Ordrewechsel trägt (z. B.eine Ordretratte einfach acceptirt und durch lauter Or-dreindossamente weiter begeben ist,) so ist mithin jederWechselgeber jedem Wechselnehmer verpflichtet,das heißt jeder Wechselnehmer hat ein eigenes Recht,sein Recht, sein ursprüngliches Recht, gegen jeden Wech>selgeber. Es ist nun zu entwickeln, Laß die Begebbar-keit eine Wirkung des Ordrewechsels, aber auch nur ei-nes solchen, nicht schon des Rectawechsels, also des Wech-sels an sich ist. — II. Das Wort Ordre begrün-det die Begebbarkeit. Diese liegt in demselbendeutlich ausgesprochen. Mit dem Wort Ordre erklärt derWechselgeber, daß seine Verpflichtung gegen jeden Neh-mer seines Wechsels bestehe. So 1. der Acccptanteiner Ordretratte. Der in der Ordretratte enthalteneZahlungsauftrag lautet dahin: an die genannte Personoder deren Ordre zu zahlen. Also an den erstenNehmer der Tratte oder nach dessen Ordre (Anordnung,Verordnung, Anweisung), an einen Andern. Dieser An-
3) Man muß sich durch diese Ausdrucke nicht zu der Mei-nung verleiten lassen, als habe das Indossament eines Wechsels,der nicht indossabel, girirbar, verhandelbar, negociabel, begeb-bar ist, gar keine Rechtöwirkung. Auch ist von der Begebbar-keit des Wechsels die Begebbarkeit deS Wechselpapieres zuunterscheiden. Vgl. unten Nr. 5.