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Das Indossament.
Das Versprechen des Acccptanten geht demnach dahin,daß er zahlen wolle dem B. oder dem C. oder demD. oder dem E. oder dem F. Mithin hat jeder Neh-mer der Tratte (der erste und jeder Jndofsatar) ein ur-sprünglich eigenes Recht aus dem Accept. Denn indem Accept einer Ordretratte liegt das Accept auch deran die Tratte sich anschließenden weitem Tratten 2.Der Ordretrassant. Der Trassant ist denselben Per-sonen verpflichtet, an welche die Tratte zahlbar lautet.Daher ist sein Versprechen der Regreßsumme aufzufassenals gegeben dem ersten Nehmer der Tratte oder dessenOrdre. Wenn der letztere Zusatz in bestimmten Namenverwirklicht ist, so geht demnach das Versprechen desTrassanten dahin, daß er die Negreßsumme zahlen wolledem B. oder dem C. oder dem D. oder dem E.oder dem F. — 3. Der Ordreindossant. Der In-dossant ist denselben Personen verpflichtet, an welche die inseinem Indossament enthaltene Tratte zahlbar lautet. DasVersprechen des Ordreindossantcn B. geht demnach dahin,
sen Präsentation der Tratte das Accept auf derselben ausge-stellt wird.
5) Es ist im Obigen davon ausgegangen, daß alle Indos-samente Ordreindossamente sind. Wenn dieß aber auch nicht derFall ist, sondern selbst das erste oder gar alle Indossamente Necta-indossamente sind, so sind dennoch alle Jndossatare als die Or-dre des ersten Nehmers der Tratte zu betrachten. Denn es stehtgemeinrechtlich und nach vielen Wechselordnungen fest, daß derUmstand, daß das Indossament recta lautet, nichts weiter be-wirkt, als eine Beschränkung des Wechselvcrsprechens diesesIndossanten. Anders ist es aber nach denjenigen Wechselord-nungen, welche dieß Nectaindossament als ein Indossament zumJncasso behandeln, nach diesen ist mit dem Nectaindossament dieBegebbarkeit des Wechsels geschlossen.